Schauen wir uns mal die betreffenden §§ an:
§ 17
Schatzregal
(1)
Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.
Anmerkung:Der Satz 1 im § 17 gibt der Behörde keinen Ermessensspielraum.
Dieser wird erst nach dem § 3 geschaffen.
§ 3
Denkmalliste
(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen;
bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 11, 13 bis 17, 19, 28 und 29 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.
Anmerkung:Erst wenn eine bewegliches Denkmal (bspw. ein Bodenfund) in die Denkmalliste eingetragen ist können die Bestimmungen des Schatzregals greifen... Für alle anderen Funde gilt die Hadrianische Teilung lt. BGB. Aber auch hier ist eine unendliche Geschichte der Prozesse anzusehen.
§ 17
(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen,
soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“
Anmerkung:Greifen wir kurz ein Beispiel aus einem anderen Bu8ndesland zurück:
Himmelsscheibe von Nebra....
Materialwert: 400 bis 800 €
Versicherungswert: 100 Mio
Wissenschaftlicher Wert: Zweifelhaft... Da zwar sehr vollundige Aussagen zum Alter (Hr. Meller war schon wenige Stunden nach der Beschlagnahme in CH in der Lage die Scheibe auf 3600 v.Chr. zu datieren), rituelle und kalendarische Bedeutung ist zweifelhaft (einige Wissenschaftler bezweifeln fundiert das die angeblich abgebildete Sternkonstellation zum Fundort passt, brauchten die Bauern damals und heute einen kalendarisch zu ermittelden Aussat- und Erntetermin?)
Da dürfte es gaaanz schwierig werden einen in Geld darzustellenden wissenschaftlichen Wert eines Fundes zu ermitteln...
In NRW sollte man als Sucher unbedingt prüfen ob die Rechtschutzversicherung solche Streitfälle abdeckt.
Wallenstein hat Recht: Der Ärger ist vorprogrammiert.