waldläufer hat geschrieben:Da die meisten Länder ein Schatzregal haben, erklären sie per Gesetz
alles im Boden Schlummernde zu Ihrem Eigentum.
Wer sich daran vergreift, ist also ein Dieb.
Den Ausdruck "Diebstahlgräber" finde ich aber auch nicht gerade prickelnd.
Auch das ist sehr Schwammig geregelt...
In einigen Bundesländern, z.B. NRW, entscheidet die Denkmapflege ab es sich bei einem hist. Fund um ein bewegliches Kulturdenkmal handelt oder nicht.
Bei einem aufgefundenen Objekt welches sich der Finder aneignet handelt es sich aber eher um Fundunterschlagung.
§ 246 BGB
Unterschlagung
(1)
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Der Begriff
zueignet setzt aber eine Aneignung (z.B. die undokumentierte Vermischung von Funden) voraus.
Zu beachten wäre auch die
unverzügliche Meldepflicht bei der Auffindung von beweglichen Kulturdenkmälern. Diese ist in den Denkmalschutzgesetzen der Länder geregelt.
Vorraussetzung für einen Verstoss ist das der Finder ein bewegliches Kulturdenkmal auch als solches erkennt.
Der Begriff unverzüglich ist in der Regel als die "schnellste Möglichkeit" anzusehen.