Wie hängt das zusammen...
Forschungsfreiheit:In SH gibt es ca. 50 Plätze im Jahr für Vorbereitungskurse für zertifizierte Sondengänger. Etwas weniger als 150 Sondengänger haben dort bisher die Zertifizierung um eine NFG zu erlangen.
Im Art. 5 GG wird die Forschungsfreiheit (neben der Pressefreiheit) garantiert.
Durch die geringe Teilnehmerzahl an den Lehrgängen wird aber der Zugang zur Forschungsfreiheit stark reglementiert.
Momentan ist es möglich bspw. ein Projekt betreffend Geschehnisse und Zusammenhänge im Bereich WK2 ohne NFG und damit im Sinne des Art. 5 GG durchzuführen. Mit der Gesetzesänderung wird dieser Sucher / Forscher kriminalisiert und in seiner Forschungsfreiheit beschnitten.
...um nur mal ein Beispiel anzuführen.
Die Pressefreiheit ist auch im Art. 5 GG geregelt. Sag mal einem Journalisten er darf erst dann über z.B. ein kritisches Thema schreiben wenn er an einem staatlichen Vorbereitungskurs teilgenommen hat
Kriminalisierung:Der im o.a. Beispiel angeführte WK2 Sucher darf sein Projekt heute noch frei verfolgen.
Ab der Gesetzesänderung benötigt er nach §13 eine NFG.
Hat er diese nicht, bspw. weil ihm die zweojährige Forbereitungszeit zu lang ist, macht er sich nach § 20 strafbar und kann, sofern durch eine andere Rechtsvorschrift keine höhere Strafe ins Haus steht, mit bis zu 2 Jahren Gefängnis bestraft werden.
Bei einer Straftat haben die Behörden auch keinen Ermessensspielraum wie bei einer Ordnungswiedrigkeit, die Starftat muß verfolgt werden.
JEDER der ab der Rechtswirksamkeit des neuen Gesetzes einen Detektor in SH in Betrieb nimmt macht sich ab dem Moment (es sei denn er ist ausdrücklich nach einer anderen Rechtsvorschrift dazu befugt und da gibt es bis jetzt nur die NFG) strafbar.