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Widersprüchlichkeiten in BW

Hier finden sich alle sondengängerpolitischen Diskussionen die nichts direkt mit der fachlichen Komponente zu tun haben.

Beitragvon Ebinger1 » Do 24. Jul 2014, 08:00

Ich habe mir erlaubt einige Passagen aus dem Aufruf des Landesamt für Denkmalpflege BW zu zitieren und mit ein paar Rückfragen und Anmerkungen zu versehen.

Quelle:

Metallsondenprospektion im Dienst der archäologischen Denkmalpflege
Qualifikation und Integration von Sondengängern in Baden-Württemberg


Link:
http://www.denkmalpflege-bw.de/denkmale ... ktion.html

Zitat:

Rechtliche Grundlagen
Alle Maßnahmen mit dem Ziel, archäologische Kulturdenkmale zu entdecken, sind in Baden-Württemberg aufgrund § 21 des geltenden Denkmalschutzgesetzes (DSchG) genehmigungspflichtig. An Privatpersonen können in der Regel keine Nachforschungsgenehmigungen durch die Fachbehörden erteilt werden, da das unsachgemäße Bergen von Funden dazu führt, dass diese unwiederbringlich aus ihren archäologisch-historischen Kontexten entfernt und wichtige archäologische Befunde sowie deren historischer Wert zerstört werden. Jegliche Überreste oder Spuren menschlichen Lebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden - dazu zählen auch Fundstreuungen - sind Kulturdenkmale und durch das Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg geschützt.

Zuwiderhandlungen können gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gegebenenfalls sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch unter Umständen als Straftat gemäß § 246 StGB verfolgt werden. Funde (§ 27 Abs. 3 DSchG) und Tatwerkzeuge (§ 74 StGB) können gegebenenfalls eingezogen und Geldbußen von bis zu 50.000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 250.000 Euro verhängt werden (§ 27 Abs. 2 DSchG).


Kommentar:

Dann sollte sich nun auch jeder Bürger in BW davor hüten alte Orts- und Kirchenchroniken, Luftbilder, Landkarten, andere schriftliche Aufzeichnungen zu studiern, evtl. noch lebende Zeitzeugen zu befragen oder Märchen und sagen nachzugehen. Auch dabei könnten ja schließlich archäologische Kulturdenkmale entdeckt werden.
Bauarbeiten jeweder Zielrichtung, landwirtschaftliche Nutzung, Kleingärtner & Co. suchen zwar auch nicht nach archäologischen Kulturdenkmälern, nehmen aber mit ihren Eingriffen sicherlich billigend in Kauf bei den Arbeiten auf diese zu stoßen.
Da man dies ja auch den Sondengängern gerne vorwirft, sollten also auch diese Eingriffe untersagt werden?
Ich bin ein wenig verwirrt.


Zitat:

Initiative
Trotz der eindeutigen Rechtslage können Raubgrabungen und rechtswidrige Einsätze von Metallsonden nicht völlig verhindert werden.

Kommentar:

Wie kann man denn die oben beschriebene Rechtslage als eindeutig bezeichen? Eindeutig für wen? Eindeutig für was?
Raubgrabungen finde ich nun nicht als Tatbestände im StGB und auch nicht im BGB. Wie kann denn die Rechtslage eindeutig sein, wenn noch nicht einmal eine eindeutige Bestimmtheit und somit Rechtssicherheit im ziterten Gesetz (HIER § 21 Denkmalschutzgesetz BW) zu erkennen ist?

Betrachten wir einmal den § 21 genauer...

aus dem Gesetestext:
§ 21 DSchG BW– Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung.


Da wird es aber schon ein wenig hirnrissig wenn vorher im § 8 bestimmt wird:

§ 8 Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.zerstört oder beseitigt werden,2.in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder3.aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.(2) Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.



Also darf nach der Gesetzeslage in BW nach § 21 nicht nach Kukturdenkmälern geforscht werden, aber nach § 8 dürfen dann beweglich Kulturdenkmäler, wenn diese nicht sichtbar sind, zerstört, in ihrem Erscheinungbild beeinträchtigt und / oder aus der Umgebung entfernt werden.

Den Begriff Grabungen im § 21 sollte man auch etwas näher anschauen... Seltenst fahren Sondengänger mit schwerem Gerät an um die obere, gestörte, Bodenschicht abzutragen (30-90 cm) und dann in den darunterliegenden Schichten die Befunde zu ergraben.

Ein Verbot der allgemeinen und nicht gezielt auf Kulturgüter ausgerichteten Sondensuche ist im § 21 mit keinem Wort begründet.

Die Befunde der Sondengänger aus der oberen, gestörten, Schicht sind nur darum der Wissenschaft nicht zugänglich, weil Sondengänger gezielt kriminalisiert und Verleumdungen ausgesetzt sind.

Durch die Vewreigerung dieser Zusammenarbeit zeigt die Denkmalbehörde (auch in BW) das sie entweder der im Gesetz gestellten Aufgabe der Erhaltung der Kulturgüter und der Erforschung nicht gewachsen ist, oder an einer umfänglichen Erfassung kein Interesse hat.

Zitat:

Um Aufklärungsarbeit zu leisten und privates Engagement für den Schutz und die systematische Erfassung der archäologischen Denkmale zu nutzen, hat die Landesdenkmalpflege ein neues Projekt entwickelt, das die Integration engagierter und kooperationswilliger Sondengänger in die denkmalpflegerische Arbeit ermöglicht.Das Projekt „Qualifikation und Integration von Sondengängern in die archäologische Denkmalpflege“
Projektziele

kulturgeschichtlich interessierten und engagierten Privatpersonen eine Möglichkeit zur Prospektion mit Metallsonden im Land zu eröffnen und
durch eine gezielte Steuerung und Auswahl der begangenen Flächen archäologisch und denkmalpflegerisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen.

Dazu entwickelte die archäologische Denkmalpflege einen Katalog von Maßgaben, unter denen eine Beauftragung von Privatpersonen zur Prospektion mit Metallsonden erfolgen kann. Dabei wurde der Wahrung des öffentlichen Interesses zum Schutz der Denkmalsubstanz höchster Stellenwert eingeräumt.
Maßnahmenkatalog

1. Qualifikation der Sondengänger durch Schulung zu den Themen

Rechtliche Grundlagen
Aufgaben und Arbeitsweisen der archäologischen Denkmalpflege
Perioden, Kulturen und materielle Hinterlassenschaften der Vor- und Frühgeschichte, des Mittelalters und der Neuzeit
Dokumentation, Einmessung und Meldung von Funden
Verhaltensweisen beim Auffinden von Munition und Sprengkörpern
konservatorische Versorgung von Metallfunden


2. Eine Prospektion mit Metallsonden erfolgt ausschließlich auf bereits überplanten Flächen, also dort, wo denkmalgefährdende oder -zerstörende Bodeneingriffe abzusehen sind und die Erfassung des oberflächennahen Fundaufkommens die Grundlagen für weitere denkmalpflegerische Maßnahmen ergänzt.

3. Die Auftragserteilung zur Prospektion beschränkt sich auf das Bergen von Funden aus der Acker- oder Humusschicht bis in eine Tiefe von maximal 30 cm unter der heutigen Geländeoberfläche, also jenem Bereich, in dem der Kontext zwischen Fundobjekt und Erdbefund durch den Pflug bereits gestört ist. Zu beachten ist hierbei, dass die Lage der Funde (Fundstreuung) insbesondere bei Schlachtfeldern noch immer einen kulturhistorischen Wert darstellen kann.

4. Jeder Fund mit einem möglichen kulturhistorischen Wert ist einzumessen und unverzüglich der zuständigen Fachbehörde zu melden.

5. Sämtliches während der Prospektionstätigkeit entdeckte Fundgut wird gemäß § 23 DSchG mit der Entdeckung Eigentum des Landes Baden-Württemberg.

Die Landesdenkmalpflege ist auf ihre Mithilfe angewiesen

Bitte helfen Sie mit, das Zerstören und Ausplündern von sichtbaren oder noch in der Erde verborgenen archäologischen Denkmalen zu verhindern. Sollten Sie Raubgräber oder Sondengänger in Ortsrandlagen, auf freiem Feld oder im Wald beobachten, verständigen Sie bitte grundsätzlich die Polizei- oder Forstbehörden. Ausnahmsweise können auch Personen im amtlichen Auftrag unterwegs sein, wie beispielsweise Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder von der Landesdenkmalpflege beauftragte Privatpersonen. Diese können sich jedoch in aller Regel ausweisen, beziehungsweise sind gemäß ihrem Auftrag verpflichtet, das entsprechende Beauftragungsschreiben mitzuführen. Sie tragen so zum Schutz des kulturellen Erbes bei.

Hinweise zum Verhalten beim Antreffen von Raubgräbern beziehungsweise Sondengängern finden Sie auf der folgenden Projektseite:
Raubgräber - Sondengänger


Kommentar:

Der Wettlauf gegen die Zerstörung werden die paar (handverlesenen) Sondengänger verlieren.
Auch bei diesem Projekt findet wieder eine komplette Enteignung des Finders statt. Urheberrechte gehen, wie der Fund selber, an das Land BW mit der Entdeckung über. Teilnehmerzahlen werden sicherlich für die einzelnen Kurse begrenzt werden und es wird eine zweiklassige Sucher- und Denunziantenkultur gefördert. Frei Sondengänger gegen NFG Sondengänger oder umgekehrt. Damit wird bewusst eine Spaltung unter den Sondengängern gefördert und gezielt voran getrieben.

Der BW Flyer zum rechten Umgang mit Sondengängern gernzt schon an Volksverhetzung.

Ist das eine faire Basis für eine Kooperation?

Oder geht es um gezielte Ausgrenzung der Mehrheit der Sondengänger??







Selbst gegenüber dem Landtag in BW wird versucht diese oben durch die Denkmalbehörde kreirte Gesetzessicht aufrecht zu erhalten:
http://www.landtag-bw.de/files/live/sit ... 4034_D.pdf
*

Aktion Archäologie
Verband zur Erforschung, Dokumentation und Erhaltung des geschichtlichen Erbes
Ebinger1 Offline

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Beitragvon Dany » Do 24. Jul 2014, 12:00

Da lässt sich doch ein ganzes Buch drüber schreiben

http://www.ebay.de/itm/Raubgraber-Schat ... 43c49b41e5

es ist leicht herauszufinden woher der Autor stammt :mrgreen:

Interessant wäre in diesem Zusammenhang, ob Sondengänger aus BW aufgrund der Rechtslage wirklich schon einmal ein Bußgeld oder eine Verurteilung erhalten haben,
sprich der Ablauf des Verfahrens, die Entscheidung des Richters.
Klar, der obrigkeitstreue Baden-Württmeberg mit Hang zum Blockwart, der ruft natürlich eilig die Polizei, bei der Sichtung eines Sondengängers.
So gesehen ist der Flyer auch ein Aufruf zur Diskriminierung, Kriminalisierung einer bestimmten Gruppe.
Könnte man auch sagen, jemand mit einem PS starken auto fährt wie die Sau, sofort Polizei rufen.
Wenn sich die sondengänger in BW nicht wehren, dann wird das nix, auf das Projekt des Denkmalamtes muss man ja nicht unbedingt Bock haben.

MfG
Dany Offline


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