Der Sondengänger Michael Gehrking suchte mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde auf einem Acker in Hessen und fand merowingische Objekte, die auf einen merowingischen Friedhof hindeuteten. Davon ging auch das Landesamt f. Denkmalpflege aus, das in der darauf folgenden Korrespondenz selbst von einem „merowingischen Gräberfeld“ sprach.
Michael Gehrking verhielt sich vorbildlich. Er dokumentierte die Fundstücke mit Fundstellen und stellte seine Untersuchungen ein, um Fundzusammenhänge nicht zu zerstören und machte dem Amt Meldung. Als er dabei seinen gesetzlichen Anspruch auf Fundteilung zur Hälfte gem. den gesetzlichen Vorschriften anmeldete, reagierte das Amt abweisend. An Fundstücken, die noch im Boden verborgen seien, könne man keine Ansprüche erwerben.
Gehrking setzte sich zur Wehr und beauftragte den auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt Peter Hofmann (Kanzlei Hofmann-Beck) aus Schweinfurt, der bereits mehrere Prozesse dieser Art geführt hatte. Die von diesem eingereichte Klage hatte zur Folge, dass das Amt sogar bestritt, dass es sich um Grabfunde handele, obwohl es dies selbst zuvor schriftlich bekundet hatte. Zudem meinte dieses, man könne keine Ansprüche auf noch nicht geborgene unbestimmte antike Funde erheben, die sich noch im Boden befänden.
Bereits das Erstgericht, das Landgericht Wiesbaden, bejahte dies jedoch, meinte jedoch, eine sachverständige geomagnetische Untersuchung hätte keine klaren Fundzusammenhänge ergeben, da nicht klar sei, ob es sich tatsächlich um ein Gräberfeld handele und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigierte nun dieses Urteil und gab der Klage Gehrkings statt. (siehe nachfolgende Ausführungen)
http://openjur.de/u/647158.html