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Erfahrungsaustausch für eine erfolgreiche Schatzsuche und viel Spaß am Hobby.

Beitragvon Santomajore » So 22. Jan 2017, 12:51

Hi habe einen Text erhalten von einem Freund und bräuchte dazu mall eure Meinung verstehe diesen Text nicht wirklich :thanks :thanks :thanks


§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten
sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die
Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen
erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme
der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde
zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend.
Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen
keiner Genehmigung nach diesem Gesetz. ????? Kann mann sich noch undeutlicher ausdrücken :ironie
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Beitragvon Ebinger1 » So 22. Jan 2017, 14:28

Santomajore hat geschrieben:Hi habe einen Text erhalten von einem Freund und bräuchte dazu mall eure Meinung verstehe diesen Text nicht wirklich :thanks :thanks :thanks


§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten
sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die
Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen
erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme
der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde
zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend.
Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen
keiner Genehmigung nach diesem Gesetz. ????? Kann mann sich noch undeutlicher ausdrücken :ironie


So lange Du nicht gezielt nach Kulturdenkmälern suchst, brauchst Du keine Genehmigung...

Ja, einige Amtsarchäologen verstehen das Gesetz auch nicht :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
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Beitragvon Charlie » So 22. Jan 2017, 15:02

Santomajore hat geschrieben:Hi habe einen Text erhalten von einem Freund und bräuchte dazu mall eure Meinung verstehe diesen Text nicht wirklich :thanks :thanks :thanks


§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten
sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die
Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen
erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme
der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde
zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend.
Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen
keiner Genehmigung nach diesem Gesetz. ????? Kann mann sich noch undeutlicher ausdrücken :ironie


Wenn meine Satztrennung (farblich) so korrekt ist, ist dies harter Tobak und kommt einem Sondelverbot gleich.
Bleibt nur zu hoffen das ich falsch liege.

Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde

Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde
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Beitragvon Charlie » So 22. Jan 2017, 21:38

Ich habe dies an anderer Stelle auch noch zur Diskussion gestellt und hoffe das folgender Beitrag ins Schwarze trifft.:

"insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen" ist m.M. ein eingeschobenener Nebensatz, könnte also auch hinten dran stehen, somit wäre es dann "Nachforschungen mit dem Ziel Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung."

Somit wären wir wieder im grünen Bereich.
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Beitragvon Charlie » So 22. Jan 2017, 22:22

Ich habe dieses Thema in einer Facebook- Gruppe eingestellt welche nichts mit sondeln, Archäologie oder anderweitig unser Hobby tendiert.
Dort war die Diskussionsbeteiligung um ein Vielfaches höher als hier.

Mal was zum nachdenken!
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Beitragvon Wallenstein » So 22. Jan 2017, 22:43

Die wirre feindliche Gesetzeslage ist den meisten egal. Die Felder sind weit und der Wald ist dunkel.
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Beitragvon Charlie » So 22. Jan 2017, 22:49

Wallenstein hat geschrieben:Die wirre feindliche Gesetzeslage ist den meisten egal. Die Felder sind weit und der Wald ist dunkel.


Und welche Verantwortung hat dieses Forum und jeder User hier gegenüber den Fragenden, den Neulingen?
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Beitragvon Ebinger1 » So 22. Jan 2017, 23:37

Der hier vorgestellte §21 ist aus dem

http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... romHL=true

So schwer dürfte der Satz 1 doch nun nicht zu lesen sein:

Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.

...und das wars auch schon :thumbup
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Beitragvon DerIngenieur2013 » Di 24. Jan 2017, 16:58

Charlie hat geschrieben:
Santomajore hat geschrieben:Hi habe einen Text erhalten von einem Freund und bräuchte dazu mall eure Meinung verstehe diesen Text nicht wirklich :thanks :thanks :thanks


§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten
sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. :ironie


Wenn meine Satztrennung (farblich) so korrekt ist, ist dies harter Tobak und kommt einem Sondelverbot gleich.
Bleibt nur zu hoffen das ich falsch liege.

Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde

Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde


Darum steht der Satz auch komplett und hat einen anderen Sinn als wenn man den Satz nur teilweise liest.

Also sondeln erlaubt, nur nicht auf Privatgelände und nicht mit der erklärten Absicht ein Kulturdenkmal zu finden.

Das Bedeutet wenn man etwas kulturelles findet, liegen lassen und melden oder gar nicht gefunden haben :)
Gruß Markus
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