Ich habe hier was interessantes gefunden.. Hessen betreffend
Ein sogenanntes Schatzregal,
nach dem der Fund dem Land zustehen würde,
kennt das Hessische Denkmalschutzgesetz nicht
(im Gegensatz dazu kennen es aber die Gesetze
anderer Bundesländer). Damit greift in Hessen
im Allgemeinen der § 984 BGB, der sogenannte
Schatzfund-Paragraf. Er besagt, dass Finderin
oder Finder und Grundeigentümerin oder Grundeigentümer
sich das Eigentum am Fund hälftig
teilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in
denen vor allem die Sorge um die Erhaltung
eines Fundes in Privatbesitz besteht, räumt das
Denkmalschutzgesetz das Verlangen einer Ablieferung
ein, dann aber gegen eine angemessene
Entschädigung (§ 24 HDSchG).
Archäologische - und natürlich auch paläontologische
- Funde können in den meisten Fällen also
im privaten Besitz des Finders bleiben, wenn er
dies wünscht (was dann wieder die Frage einer
Entschädigung des Grundeigentümers als Miteigentümer
aufwerfen kann). Wichtig ist aber,
dass neu entdeckte Bodendenkmäler gemeldet
und wissenschaftlich bearbeitet werden (§ 20
HDSchG). Dabei ist die Bodendenkmalpflege in
ganz erheblichem Maß auf das konstruktive Verhalten
derjenigen angewiesen, die eine solche
Entdeckung machen.
Fachlich erwünscht ist natürlich die Abgabe
Das hoert sich doch vernuenftig an
https://www.hessen-forst.de/download.ph ... imwald.pdfVG