Neue Info NFG in RLP
Artikel auf der Internetseite Gdke Rlp :
Nachfolgend finden Sie Hinweise zur Rechtslage.
Hintergrund Rechtslage:
Nach dem Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz ist das Suchen und Bergen von archäologischen und erdgeschichtlichen Funden durch nicht autorisierte Personen genehmigungspflichtig, hierzu gehört auch das Suchen mit einer Metallsonde. Sowohl Bau- als auch Bodendenkmäler sind kraft Gesetzes geschützt; dieser Schutz gilt für alle vor- und frühgeschichtlichen Kulturdenkmäler/Fundstellen, auch wenn sie nicht in einem Grabungsschutzgebiet liegen. Deshalb kann eine Genehmigung von der unteren Denkmalschutzbehörde nur im Einvernehmen mit der GDKE, die eine facharchäologische Prüfung der Sachlage vornimmt, erteilt werden.
Die Entnahme von einzelnen Gegenständen, zudem ohne Fachkenntnis, führt immer zur Zerstörung aussagekräftiger Befunde und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen. Nur die Gesamtheit der Information, die eine Fundstelle bewahrt, ergibt wertvolle und verwertbare Ergebnisse und nicht einzelne Materialgruppen (hier Metall), die zudem wahllos und ohne Kenntnis des eigentlichen Befundes entnommen werden. Es bedarf für die Führung einer Metall- sonde einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Funde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden und die archäologische Fundstelle dabei beeinträchtigt und zerstört wird.
Grundsätzlich kann die Landesarchäologie in vielen Fällen auf erfahrene ehrenamtliche Mitarbeiter zurückgreifen, die üblicherweise im Rahmen von wissenschaftlich geleiteten Ausgrabungen eingesetzt werden. Diese Ehrenamtlichen durchlaufen zunächst eine theoretische Ausbildung, die auf die regionalen Besonderheiten in den jeweiligen Amtsbezirken in Rheinland-Pfalz abgestimmt ist, werden auf wissenschaftliche Grundnormen und Verfahrensweisen verpflichtet und erfahren unter Betreuung von Facharchäologen eine Einweisung in die praktische Arbeit.