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(allgemeine -Gesetze und Interpretation derer

BeitragVerfasst: Fr 12. Dez 2014, 08:25
von 8hunter
:winken:
Hab mal diesen Thread erstellt, um in der fundarmen Winterzeit den Leuten, welche deutliche Entzugserscheinungen zeigen die Möglichkeit anbieten zu wollen, ihren "Frust"/ "Unmut" über bestehende "Gummiparagraphen" ALLGEMEIN abzulassen.
Vielleicht können wir hier mal anhand ein paar allgemeiner Beispiele aufzeigen, dass auch die "Unsicheren", wankelmütigen oder auch jungen Sondler einen Überblick bekommen, wie man allgemein ein Gesetz behandeln/lesen/deuten DARF :mrgreen:


:weisheit: Selbstverständlich soll dies kein Aufruf über geltendes Deutsches Recht und Gesetz zu lästern, oder eine Aufforderung zum "Plaudern" aus dem Nähkästchen sein, wer wo und wie schon einmal einmal eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. :mrgreen:

Gedankenanstoss/Beispiel:

"gelegentlich Laub verbrennen" ist erlaubt! :gruebel:wenn es mir zeitlich gelegen erscheint=also nach meiner Spätschicht? :jump:
:gruebel: immer wenn der Wind Richtung Nachbar geht, den ich nicht leiden kann und er gerade seine Wäsche aufgehängt hat :jump:
:gruebel: wenn sich mir die Gelegenheit bietet..?..also immer, wenn ich nen Streichholz zur Hand hab? :jump:

Re: (allgemeine -Gesetze und Interpretation derer

BeitragVerfasst: Fr 12. Dez 2014, 12:15
von Ebinger1
Hier mal eine kleine Ausführung zum Thema auslegung von Gesetzen...

könnte einem das erste Semester Jura ersparen :mrgreen:


http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29

Re: (allgemeine -Gesetze und Interpretation derer

BeitragVerfasst: Fr 19. Dez 2014, 01:13
von 8hunter
wow, ich hab meinen eigenen Thread :jump:

hier mal ein 2. Bsp. in Anlehnung zum sondeln, oder einfach nur zum Nachdenken für den aufmerksamen Leser :lol: :lol: :lol:

DER ANGELSPORT

In Brandenburg war für die Ausübung dieses Hobbys bis 2006 eine Fischereiprüfung notwendig :!: :!: Ab 2006 wurde dieses Gesetz gelockert, jeder Urlauber(auch Kind ab 8j) darf seitdem eine Friedfischgenehmigung (= Angelerlaubnis mit 2 Angelruten mit Teig, Kartoffel, Mais, Regenwurm etc. am Haken als Köder) für ein bestimmtes Gewässer KÄUFLICH erwerben.
Somit wurden die Türen geöffnet für Fischfrevel und Fischwilderei, weil ein "Hobby-Angler" nunmal keine Ahnung hat, aber mit geringem Aufwand und mit einer offiziellen GENEHMIGUNG fast alle Privilegien eines Anglers mit Fischereischein besitzt.

Nun ist es so, dass einige Fischarten auch vorgeschriebene Schonzeiten(= Laichzeit--wo die Babys schlüpfen) haben.D.H...es darf nicht GEZIELT nach diesen geangelt werden :mrgreen:Jedoch wird von jedem Angler BILLIGEND IN KAUF GENOMMEN, wenn er einen Regenwurm an den Angelhaken fädelt, einen dieser VERBOTENEN Fische zu fangen.Kein Hobby-Angler weiß wie diese aussehen, jedoch ist ...
Die GANZJÄHRIGE BENUTZUNG EINES REGENWURMS als Köder in Deutschland nicht verboten. :mrgreen:
Hm, was tun , wenn mir trotz Einhaltung des Gesetzes etwas VERBOTENES an die Angel geht... :?:

Fang ins Wasser zurück setzen...?
oder Klappe halten und mitnehmen...?
...oder die untere FISCHEREIBEHÖRDE informieren... :?:

ICH HAB DA WAS, WAS ICH EVENTUELL NICHT HABEN DARF, ABER ICH HABS NUNMAL :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

:winken: Petri heil und gut Fund :lol:

NACHTRAG: woher kommt eigentlich der Name ThUN FISCH :?: :?: :mrgreen:

Re: (allgemeine -Gesetze und Interpretation derer

BeitragVerfasst: Fr 19. Dez 2014, 05:43
von sens78
zitat :
Fang ins Wasser zurück setzen...?
oder Klappe halten und mitnehmen...?
...oder die untere FISCHEREIBEHÖRDE informieren.


Fang ins Wasser wenn der Fisch leicht Gehakt wurde.

Mitnehmen wenn der Haken zu Tief sitzt.

und wenn es ein sehr Seltener Fisch ist Melden bei der passenden Stelle.

Gut Fund und auch ein Petriehell :popcorn:

Re: (allgemeine -Gesetze und Interpretation derer

BeitragVerfasst: Fr 19. Dez 2014, 08:57
von Charlie
Für die Brandenburger:

§ 1
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
1.Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen (beispielsweise Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel),
2.Kampf-, Nebel-, Brand- und Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder
3.Munition oder Teile von Munition sind und keine Explosivstoffe enthalten (beispielsweise nicht sprengkräftige Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung) sowie Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen aus der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrieges.


Soviel zu Patronenhülsen und sinnvolle Gesetze.