§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, auch wenn die Kennzeichen verborgen werden, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt,
3. mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben, im Inland oder zur Verwendung im Inland gewerbsmäßig Handel treibt oder diese zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handeltreibens vorrätig hält.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Wallenstein hat geschrieben:Zitat:§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, auch wenn die Kennzeichen verborgen werden, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt,
3. mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben, im Inland oder zur Verwendung im Inland gewerbsmäßig Handel treibt oder diese zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handeltreibens vorrätig hält.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Hierbei handelt es sich um
Gegenstände, die meistens aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen und
einen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen oder deren
Repräsentanten haben.
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