...und die Genehmigung ist ganz einfach einzuklagen:
1. Ein Forschungsprojekt ausarbeiten.z.B Nutzung von bekannten und noch unbekannten Nah- und Fernverkehrswegen im Bundesland XY.
Durch die Auswertung von mit dem Metalldetektor aufgefundenen Verlustobjekten soll die Frequenz der bekannten und noch unbekannten Handelsverbindungen im Verlauf der Epochen näher eingegrenzt werden.
2. Antrag auf NFG stellen.Das Amt muss den Antrag genehmigen, da nach Art. 5 Absatz III GG gewährleistet.
Zur Inhaltlichen Ausgestaltung und der Umsetzung des Projektes hat es sich jedwedem Kommentar zu enthalten, da auch dies im Art. 5 Absatz III GG festgeschrieben ist. *
3. Bei negativem Bescheid:Klage
Hier mal zu Punkt 2. ein paar Grundsatzurteile:
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt, wie sich aus Wortlaut und Sinn ergibt, zunächst jedem Einzelnen, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig werden will oder ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 316/60 [263]
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfaßt.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit ist nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt [...]. Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, er in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]).
Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat [...] ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als "etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes" (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [112, 113]
Forschung als "die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; ...
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [113]
Die Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [116]
Jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, wird ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In ihm herrscht Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt, und zwar auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb in den Universitäten. [...]
Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens. Diese in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 [367]
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 schützt aber nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen Unvollständigkeit oder Unabgeschlossenheit unvereinbar, die der Wissenschaft trot des für sie konstitutiven Wahrheitsbezuges eignet (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]; BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 [367 f.]).
Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. [...] Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist.
Quelle: vgl. BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [113]; BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 [367]
Studenten können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, wenn sie wissenschaftlich tätig sind.
Quelle: BVerfG, BVerfGE 55,37 (67 f.)
Forschung ist der nach Inhalt und Form ... ernsthafte und planmäßige Versuch zu Ermittlung der Wahrheit.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 (113); BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 (367)