Ebinger1 hat geschrieben:Bitte erst auch mal kurz nachdenken...
Du kannst ja gerne die
Pressemeldungen für die D S U verfassen... wenn Du es besser kannst. Bis Du nicht das Gegenteil bewiesen hast, einfach den Ball flach halten
Das muss ich dir ja zum Glück nicht beweisen. Wer sich nur einmal oberflächlich mit dem Thema beschäftigt hat (es gibt auch Online-Ratgeber), merkt direkt, was nicht stimmt und nicht beachtet wurde. Zu wenig Zusammenfassung, zu wenig Sachlichkeit, zu viele Adjektive… der ganze Stil ist 0,0 redaktionell. Lieber einmal den Hinweis ernstnehmen und nachdenken als ad personam zurück zu schießen, wäre hier meine Empfehlung.
Ebinger1 hat geschrieben:Unwissenheit / vorgetäuchte Unwissenheiut... das klingt jetzt wie die Ausweitung der nun abgenutzten Behauptung von der "billigenden Inkaufnehme".
Bitte einfach mal unsere Gesetze studieren: Da gibt es eine ganz wichtige Klausel... das Bestimmtheitsgebot.
Bestimmtheitsgebot mit dem, was ich meine, nichts zu tun. Wer ohne Genehmigung auf einem Bodendenkmal angetroffen wird, kann natürlich behaupten, dieses nicht erkannt zu haben und wird vielleicht damit durchkommen. Vielleicht wird er aber auch mit einer Hausdurchsuchung überzogen, Fachliteratur in den Regalen wird begutachtet, Suchverläufe im Internet werden nachverfolgt, persönliche Aufzeichnungen, Karten etc. werden gecheckt... ich kann mir vorstellen, das man versuchen wird, den Nachweis der Wissentlichkeit zu führen.
Ebinger1 hat geschrieben:Das
Nicht-Melden von Funden ist noch lange keine Unterschlagung... z.B. in RLP verlangt der Gesetzgeber von einem Finder, das Funde von kulturhistorischer Bedeutung zu melden sind. Das setzt aber nun mal voraus das der Finder (egal ob Kind, Baggerfahrer oder Sondler) überhaupt erkennen kann was er denn da gefunden hat... kann er das nicht... kann / muss er den Fund auch nicht melden.
Auch RLP hat sich bisher darum gedrückt zu konkretisieren welche Funde denn nun von kh. Bededutung sein sollen.
Warum wohl nur
Bitte einfach mal genau lesen
Ich schrieb ja deshalb auch von relevanten Funden. Welche Funde von Bedeutung sind, ist im DSchG meines Wissens nach definiert. Nämlich Kulturdenkmäler (auch dieser Begriff ist näher definiert). Wenn auch hier Unwissenheit als Argument angeführt würde, könnte ich mir vorstellen, dass man mit o.g. Mitteln versuchen könnte, das Gegenteil zu beweisen…
[/quote]
Wer verarscht denn hier wen, indem er Unwissenheit bzgl. Fundort und Funden vorschützen will, um einer Strafe zu entgehen? Verdrehte Sichtweise irgendwie…
Wie gesagt, dass jemand, der tatsächlich unwissentlich handelt, nicht sanktioniert wird, finde ich richtig.
Beste Grüße
Schätzje