Kein Landesdenkmalamt hat den Begriff "Fund von besonderer Wissenschaftlicher Bedeutung" näher umrissen...
so kann die Amtsseite nach Lust und Laune Funde beanspruchen.
Aber das bedeutet nicht, das die ungeklärte Rechtslage zum Nachteil des Finders ausgelegt werden darf.
Wenn DU eine Kulturelle Hinterlassenschaft findest, von der DU der Meinung bist, sie hätte besondere kulturhistorische Bedeutung, dann musst Du sie auch melden.
Kannst DU das nicht erkennen, musst DU den Fund melden wenn DU zu einer anderen Erkenntnis kommst.
Nicht geschichtlich relevante Funde über dem Wert von 10€ müssen dem zuständigen Fundbüro angezeigt werden.
Meldet sich binnen 6 Monaten dort nicht der rechtmäßige Eigentümer, geht der (anteilige) Besitz auf deinen Antrag auf dich über.
... und bitte auch beachten:
BGB
§ 984
Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Es geht auch immer noch ein wenig komplizierter:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/r ... 12166.htmlAchtung: NRW und Hessen haben jetzt auch ein Schatzregal...