Denkmalschutzgesetzt SH
aus einer Stellungnahme des VDL zum Referentenentwurf Denkmalschutzgesetz:
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Position der Bundesländer zur
Anwendbarkeit von Strafvorschriften im Denkmalschutzrecht höchst unterschiedlich
ausgeprägt ist. Die Vereinigung der Landesdenkmalpfleger rät hier zu behutsamem
Vorgehen, um nicht in eine ohnehin stark emotionalisierte Denkmalpolitik zusätzlich noch
Aspekte der Kriminalisierung hinein zu tragen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Position der Bundesländer zur
Anwendbarkeit von Strafvorschriften im Denkmalschutzrecht höchst unterschiedlich
ausgeprägt ist. Die Vereinigung der Landesdenkmalpfleger rät hier zu behutsamem
Vorgehen, um nicht in eine ohnehin stark emotionalisierte Denkmalpolitik zusätzlich noch
Aspekte der Kriminalisierung hinein zu tragen.