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Suchgenehmigung in Österreich

BeitragVerfasst: Do 5. Jan 2012, 23:29
von Moderator
Liebe Leser,

dies ist ein Sammelthread für die Infos, Fragen und Diskussionen rund um das Beantragen einer Suchgenehmigung in diesem Land.

Viel Erfolg!



Hinweis: Einen Beispielantrag für eine Suchgenehmigung findest Du unter http://www.suchgenehmigung.de/antrag_su ... gung.shtml .

Re: Suchgenehmigung in Österreich

BeitragVerfasst: Di 10. Apr 2012, 11:14
von hobbes18
Grüß Gott,
komme aus Linz; brauche eure Hilfe.
Wie läuft das jetzt genau ab, wenn ich weiß dass einer bestimmten Person ein Grundstück/Wald gehört in dem ich suchen will???

Re: Suchgenehmigung in Österreich

BeitragVerfasst: Di 10. Apr 2012, 18:17
von Ebinger1
Hier nur mal ein grober Überblick:


Österreich

Wikipedia:
"In Österreich gilt für alle Bundesländer ein einheitliches Denkmalschutzgesetz.
Eine Bewilligung zur Nachforschung bzw. Grabung nach Bodendenkmälern kann nur vom Bundesdenkmalamt an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben.

Bei zufällig entdeckten Bodendenkmalen (...). Die Meldung muss spätestens am auf den Tag der Auffindung folgenden Werktag erfolgen. Die Fundstelle muss bis zur Begutachtung durch das Denkmalamt unverändert belassen werden."


Zuerst sollte man sich also in AU fragen: Sucht man / frau denn gezielt nach Bodendenkmälern...?
Wenn nicht, die Suche mit einem Metalldetektor ist in AU nicht verboten.
Du solltest Dir aber das OK des Grundstückseigentümers einholen.
Bei Funden werden Grundstückseigentümer und Finder (siehe § 399 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu je 50% Eigentümer.
Eine Ausnahme besteht bei erkennbar kürzlich verlorenenen Funden. Diese sind dem Fundbüro zu melden.
Bestimmt hat man / frau dann aber einen Anspruch auf Finderlohn...

Das nenne ich doch mal eine schöne Gesetzeslage! :bash

Zum Finderlohn in AU:

Wikipedia:

"In Österreich wird beim Finderlohn zwischen verlorenen und vergessenen Sachen (z. B. an einer Garderobe) unterschieden

Bei verlorenen Sachen beträgt der Finderlohn:

bis 2000 €: 10% des Wertes der Sache,
über 2000 €: 200 € (10% von 2000 €) plus 5 % des über 2000 € hinausgehenden Wertes.

Bei vergessenen Sachen beträgt der Finderlohn ebenfalls 5 % des Wertes der Sache.

Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung bzw mit Kosten verbunden ist, obwohl sie selbst keinen Handelswert haben (z.B. Schlüssel, Ausweise) ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen.
↑ § 388 ABGB
↑ § 393 ABGB
↑ § 393 Abs. 1 ABGB
↑ § 393 Abs. 2 ABGB"