Seite 1 von 2

Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Do 11. Jun 2015, 15:01
von Wallenstein



Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Fr 12. Jun 2015, 08:20
von DJHomer
:thumbup

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Fr 12. Jun 2015, 10:53
von Pille72
Sehr interessant :thanks :thumbup

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Fr 12. Jun 2015, 11:52
von Mr.Teknetics
Ich freue mich, dass jemand versucht die rechtliche Lage mit einer Archäologin zu klären.

Auf die Frage wie man eine Genehmigung bekommt antwortet die Dame mit einer Einladung zum Gespräch inklusive Belehrungen usw.
Das möchte Sie gerne so, ist aber nach dem Gesetz so nicht vorgesehen.

Richtig ist:

§ 26
Erlaubnisverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen.

Mein Kommentar:
Es bedarf es auch nur der Genehmigung, wenn ich Denkmäler ausgraben will. Also keine Such, sondern eine AusgrabungsGenehmigung. Somit ist die Suche mit einem Metalldetektor nach dem Gesetz überhaupt nicht genehmigungspflichtig.

Beweis:
§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.


Die Archäologin antwortet unvollständig zum Finderlohn.

Finderlohn für den ehrlichen Finder:
§ 17 (Fn 11)
Schatzregal

(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“

Mein Kommentar:
1. Dort steht also "soll" gewährt werden, nicht "muss"!
2. Die Behörde entscheidet ob es überhaupt eine Belohnung gibt (oder eben auch keine)
3. Die Behörde entscheidet über die Höhe, die also auch "0" sein kann.

Für mich drängt sich hier der Eindruck auf, das die Archäologin das für Sie wichtige Gesetz schön für sich auslegt.
Das Video trägt nur dazu bei die falsche Auslegung des Gesetzes durch die Dame zu verbreiten.

Andy

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Sa 13. Jun 2015, 09:51
von Manzel
Wie ist das eig. wenn man kein Grabungswerkzeug benutzt ? Sondern die mit der Hand auf-lesen-tut. Müsste doch legal sein? Weil man beantragt doch keine NFG, scheint es in Nrw gar nicht zu geben, sondern zu um zu graben, schade das es da keine Definition gibt, was den nun graben ist.

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Mo 15. Jun 2015, 01:28
von 8hunter
mal allgemein gesehen, sollte es eine einheitliche Regelung/Gesetz für ganz Deutschland geben...dieses rumgequacke für einzelne BL ist doch völliger Blödsinn....die Archäologie unterscheidet doch auch nicht nach BL-Grenzen oder Ländern :thumbdown

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 15:38
von flumi
Manzel hat geschrieben:Wie ist das eig. wenn man kein Grabungswerkzeug benutzt ? Sondern die mit der Hand auf-lesen-tut. Müsste doch legal sein? Weil man beantragt doch keine NFG, scheint es in Nrw gar nicht zu geben, sondern zu um zu graben, schade das es da keine Definition gibt, was den nun graben ist.


Wenn Du mit der Hand auf-lesen-tust ist es ein Lesefund und genauso meldepflichtig. Alles was Du findest kommt entweder ins Fundbüro oder es gehört dem Schatzregal.
Wenn Du mit der Hand einen Geldbeutel auf-lesen-tust und wirst dabei erwischt dass Du den nicht ins Fundbüro bringst tust-du einen Diebstahl begehen.

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 03:09
von Ebinger1
Mr.Teknetics hat geschrieben:Ich freue mich, dass jemand versucht die rechtliche Lage mit einer Archäologin zu klären.

Auf die Frage wie man eine Genehmigung bekommt antwortet die Dame mit einer Einladung zum Gespräch inklusive Belehrungen usw.
Das möchte Sie gerne so, ist aber nach dem Gesetz so nicht vorgesehen.

Richtig ist:

§ 26
Erlaubnisverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen.

Mein Kommentar:
Es bedarf es auch nur der Genehmigung, wenn ich Denkmäler ausgraben will. Also keine Such, sondern eine AusgrabungsGenehmigung. Somit ist die Suche mit einem Metalldetektor nach dem Gesetz überhaupt nicht genehmigungspflichtig.

Beweis:
§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.


Die Archäologin antwortet unvollständig zum Finderlohn.

Finderlohn für den ehrlichen Finder:
§ 17 (Fn 11)
Schatzregal

(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“

Mein Kommentar:
1. Dort steht also "soll" gewährt werden, nicht "muss"!
2. Die Behörde entscheidet ob es überhaupt eine Belohnung gibt (oder eben auch keine)
3. Die Behörde entscheidet über die Höhe, die also auch "0" sein kann.

Für mich drängt sich hier der Eindruck auf, das die Archäologin das für Sie wichtige Gesetz schön für sich auslegt.
Das Video trägt nur dazu bei die falsche Auslegung des Gesetzes durch die Dame zu verbreiten.

Andy


Die Problematik ist wohl eher so gestrickt, das der überwiegenden Mehrheit der Amtsarchäologen in ganz Deutschland die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Denkmalschutzgesetzes nicht so genau bekannt sind...

Das kann man in vielen Stellungnahmen der Amtsseite beobachten.

Scheinbar werden diese eher in Kaffeepausen und Abortbesuchen mündlich überliefert.

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 16:13
von Maximus
1.) Bitte mal ab 15:15 schauen, da wird der schriftliche Antrag angesprochen.

2.) Bitte alle mal "billigende Inkaufnahme" und "Genehmigungsvorbehalt" googlen, vielleicht versteht man, wieso eine Genehmigung erforderlich ist.

3.) Was mal wieder keiner hören will: eine "Soll"-Vorschrift ist immer so auszulegen, dass der Finder eine Belohnung bekommen muss, wenn nicht zwingende Tatbestände vorliegen, die der Behörde eine Wahlmöglichkeit lassen. Im Verwaltungsrecht bedeutet "soll" immer "75% muss" und "25% kann", aber nie "100% braucht nicht".

Ich finde es immer seltsam, dass hier Nicht-Juristen versuchen sich die Sachlage so zu drehen, wie sie ihnen gerade argumentativ in den Kram passt.Vor allem, weil es gerade in NRW so easy ist an eine Genehmigung zu kommen und sich in jedem Fall auf der rechtlich sicheren Seite zu bewegen.

Re: Suchgenehmigung in NRW

BeitragVerfasst: Do 18. Jun 2015, 08:48
von Mr.Teknetics
Maximus hat geschrieben:1.) Bitte mal ab 15:15 schauen, da wird der schriftliche Antrag angesprochen.

2.) Bitte alle mal "billigende Inkaufnahme" und "Genehmigungsvorbehalt" googlen, vielleicht versteht man, wieso eine Genehmigung erforderlich ist.

3.) Was mal wieder keiner hören will: eine "Soll"-Vorschrift ist immer so auszulegen, dass der Finder eine Belohnung bekommen muss, wenn nicht zwingende Tatbestände vorliegen, die der Behörde eine Wahlmöglichkeit lassen. Im Verwaltungsrecht bedeutet "soll" immer "75% muss" und "25% kann", aber nie "100% braucht nicht".

Ich finde es immer seltsam, dass hier Nicht-Juristen versuchen sich die Sachlage so zu drehen, wie sie ihnen gerade argumentativ in den Kram passt.Vor allem, weil es gerade in NRW so easy ist an eine Genehmigung zu kommen und sich in jedem Fall auf der rechtlich sicheren Seite zu bewegen.


Zu 1.
Es wird der schriftliche Antrag auf eine Genehmigung angesprochen, die es im Gesetz nicht gibt. Nochmal: Eine Suchgenehmigung oder Nachforschungsgenehmigung gibt es in dem Gesetz gar nicht.

Zu 2.
Wenn eine Behörde etwas genehmigen will gilt folgendes:
Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf.

Diese Regelungen sind nicht im Gesetz verankert.

Zu 3.
Wo ist die Höhe der Belohnung geregelt? Gar nicht! Die Behörde darf über die Höhe entscheiden, was ein Witz ist. Ein Finderlohn ist bereits gesetzlich definiert mit 5% bis 500 Euro Wert und 3% des Wertes über 500 Euro der Sache. 971 BGB regelt hier klar. Da mit der Entdeckung der Sache das Bundesland Eigentümer wird, hat der Finder aus meiner Sicht einen Finderlohn nach 971 BGB zu bekommen. Der Passus im Denkmalschutzgesetz soll das BGB hier klar im Interesse der Landeskasse umgehen.

Die Aussage: "Ich finde es immer seltsam, dass hier Nicht-Juristen versuchen sich die Sachlage so zu drehen, wie sie ihnen gerade argumentativ in den Kram passt" kann ich so nur zurück geben. :lol:

Andy