WM6 hat geschrieben:Ja, aber es ist zweifelhaft, ob wir eine
sondeln als freien Forschung betrachtet können.
Dann kann ich auch z.B. freie Forschung mit einer Pistole in einer Wechselstube tun?
Was freie Forschung ist, zuletzt das Gericht entscheidet (wenn wir das Gesetz falsch verstanden).
WIKIPEDIA hat das ganze, ich gebe zu nicht so leicht verständlich, in ein paaar konkreten Sätzen zusammengefasst....
SchutzbereichIn sachlicher Hinsicht ist Wissenschaft – oder besser „wissenschaftliche“
Forschung – im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts
„jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“. Zusätzlich wird z. T. ein gewisser Kenntnisstand und ein bestimmtes methodisches Vorgehen verlangt. (...)
Personell kommt das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene
Freiheitsrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Die Funktion als subjektives Abwehrrecht für Jedermann mit denkbar weitem Schutzbereich deckt sich de facto mit dem sozialen Lebensbereich Wissenschaft und Forschung. Zwar muss die Lehre in Zusammenhang mit der Forschung stehen, aber Forschung ist bereits alleine ein hinreichender Bestandteil wissenschaftlicher Betätigung. Folglich gilt das Grundrecht auch im außeruniversitären Bereich. Der Schutzbereich umfasst damit auch angewandte Forschung, ebenfalls Zweck- und Auftragsforschung. Darüber hinaus ist die Wissenschaftsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die den Staat verpflichtet, mit der Institution der Hochschulen Teilhabe an freier Wissenschaft zu organisieren.
Gewährleistet ist die Freiheit von jeglicher staatlichen Einmischung. Sofern bei der Suche nach Wahrheit Rechtsgüter Dritter tangiert werden, ist dies erst auf der Schrankenebene zu berücksichtigen. Nur wenn sich Forschung eigenmächtig über fremde Rechtsgüter hinwegsetzt, soll dies vom Gewährleistungsbereich nicht mehr umfasst sein.
Schranken
Die Forschungsfreiheit ist als vorbehaltloses Grundrecht gewährleistet. D. h., sie unterliegt nicht einem allgemeinen oder besonderen Gesetzesvorbehalt, genauso wie z. B. das Grundrecht auf Leben oder das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Vorbehaltlose Grundrechte sind jedoch nicht schrankenlos, Eingriffe durch den Staat sind möglich. Andere Verfassungsgüter beschränken verfassungsimmanent vorbehaltlos gewährte Grundrechte, wobei für den Eingriff jeweils eine gesetzliche Konkretisierung vorliegen muss. Die Lösung für Konflikte der forscherischen Handlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern ist daher erst auf der Rechtfertigungsebene zu suchen. Dabei ist im Sinne praktischer Konkordanz ein schonender Ausgleich herbeizuführen, der nach beiden Seiten hin jedem Verfassungsgut möglichst weit reichende Geltung verschafft. Bei der Bestimmung der Grenzen durch den Gesetzgeber kann die Forschungsfreiheit Rechtsgüter (Grundrechte) Dritter oder andere Verfassungswerte überwiegen, solange nicht die Menschenwürde tangiert ist, die keiner Abwägung zugänglich ist.
Dem Gesetzgeber steht es also durchaus zu, Eingriffe der Forschung in Verfassungsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum zu gestatten. Umgekehrt darf er auch die Forschung zum Schutz dieser Güter beschränken.
Grundsätzlich kann dabei jede Art von Forschung Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen.