Ebinger1 hat geschrieben:Hier mal ein paar auszüge aus dem Denkmalschutzgesetz für das Land Berlin:
§3 Bodendenkmale
(1)
Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle
sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmal
schutzbehörde anzuzeigen.(...)
Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des
Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich
um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen
Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht länger als sechs
Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet.
(2)
Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln
sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.
(3)
Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse
der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn nicht Gewähr dafür gegeben ist, daß die Durchführung
der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird.
(4)
Abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet
werden, kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung
zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen
Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern oder gefährden können, der
Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde.
Soweit die fachkundige Beratung durch die Denkmalschutzbehörde in Berlin.
Das Gesetz sagt also hier etwas ganz anderes als der liebe Herr vom Amt....
Sehr verwunderlich
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