colabär hat geschrieben:ich bin zwar neu hier, aber ich glaube einige hier sind nicht im hier und jetzt!
Wie kann der Eigentümer festgestellt werden, wenn die Sache (Schatz) nicht abgegeben wurde? Erst auf Druck der Behörden, Hausdurchsuchung und das auffinden von Fotos, wurde B gewarnt und der Schatz wurde abgegeben. Der Schatz hätte auch aus einem Einbruch in eine Privatsammlung stammen können.
Schon in der ersten Verhandlung wurde der Sache (Schatz) ein Wert durch das Gericht zugeortnet.
Das eine ist Strafrecht= Fundunterschlagung
Das andere ist Verwaltungsrecht, Schatzregal...........das Suchen ohne Genehmigung...........
Da der Barbarenschatz in einem Museum ausgestellt ist, ist auch davon auszugehen das er Kulturgut im Sinne des Gesetzes ist.
Ihr könnt einfach Strafrecht und Verwaltungsrecht nicht auseinander halten. B kann doch etweillige Ansprüche beim Verwaltungsgericht anmelden ! Vielleicht Finderlohn? oder auch eine Berichtigung durch die Archis " der Geschichte beraubt " oder das B ein Raubgräber ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Hortfund_ ... 3%BClzheim
Im Denkmalschutzgesetz von RLP steht es doch ganz klar:
§ 20
Schatzregal
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Ein Wertgutachten wurde im Prozess vorgelegt... aber es wurde mit keiner Silbe der Nachweis erbracht, das der Fund von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist.
Eine Fundunterschlagung lag auch nicht vor, da dem Finder sich erst später bewusst wurde, das es sich um einen sehr wertvollen Fund handelte.
Gibt es im o.a. § 20 eine bestimmte Frist in der ein Fund von kh Bedeutung zu melden ist ?
NEIN.
Wenn die Archis bis heute keinen Nachweis bringen konnten, das es sich bei dem Fund um Objekte von kh Bedeutung handelt, wie soll dann ein Bürger das auf Anhieb erkennen können?
Im Gesetz steht nicht das alle Funde mit
Verdacht auf kh Bedeutung zu melden sind...
Sollten das die Archis aber so wünschen... ich könnte die ersten 100 kg neuzeitlichen Schrott schon abliefern
Die ersten beiden Urteile gegen Benny waren ganz klar Gefälligkeitsurteile unter Missachtung der gültigen Rechtslage.
Wer etwas wirklich wertvolles findet... der sollte nicht auf fundierte Rechtsberatung und die gesammelte Erfahrung der DSU verzichten
Warum wurde Benny so schnell von den lieben Archis in RLP durch den Kakao gezogen
Die Begründung steht oben im §20 Abs2. Da geht es um eine Entschädigung für den Finder
Denn geraade diese sollte Benny nun nicht bekommen...
Das hat das Revisionsgericht ja klar mit seinem Urteil zum Ausdruck gebracht...