von Ebinger1 » Di 28. Mai 2013, 14:18
Ein Auszug aus dem RLP
Evtl. hilft das weiter:
§ 5
Denkmalzonen
(1) Denkmalzonen sind insbesondere:
1.
bauliche Gesamtanlagen (Absatz 2),
2.
kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3 Satz 1) sowie planmäßige Quartiere und Siedlungen (Absatz 3 Satz 2),
3.
kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 4),
4.
historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen (Absatz 5),
5.
Kulturstätten (Absatz 6).
(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, die sich durch ihre Größe oder Vielfalt oder die Vielgestaltigkeit zugehöriger Elemente herausheben, Burg-, Festungs- und Schlossanlagen, Stadt- und Landwehren, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.
(3) Kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sind solche, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Stilart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Planmäßige Quartiere und Siedlungen sind einheitlich gestaltete Anlagen, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhen.
(4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriß ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten nach ihrem Grundriß für eine bestimmte Epoche oder eine Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Ortsformen, Straßenführungen und Festungsanlagen.
(5) Historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen sind Werke der Gartenbaukunst oder Zeugnisse des Totengedenkens, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaften und der von ihnen getragenen Kultur Zeugnis geben.
(6) Kulturstätten sind umgrenzbare Teile der Erdoberfläche mit sichtbaren Werken oder Gestaltungsspuren menschlicher Kultur sowie Aufschlüsse von Kulturdenkmälern im Sinne des § 3 Abs. 2.
§ 22
Grabungsschutzgebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, daß die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können. Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend.
(2) Durch Rechtsverordnung kann auch einstweiliger Schutz begründet werden; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 13 a Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Auf Grabungsschutzgebiete ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.
Anmerkung:
Also muss man, zumindest in RLP, in den unter (4) Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens diese Angaben finden können.
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Aktion Archäologie
Verband zur Erforschung, Dokumentation und Erhaltung des geschichtlichen Erbes