von Ebinger1 » Fr 8. Feb 2013, 22:46
Wenn man die Aussagen des Herrm Dr.Recker nur auf den Bereich des Denkmalschutzes beschränkt, so hat es sicherlich im Hinblick auf Grabungsschutzgebiete und die gezielte Suche nach Bodendenkmälern recht. Aber allgemeingültig ist die Aussage nicht...
Bei einem Beamten der öffentlich zu einem Thema Stellung bezieht, welches dann auch noch seinen Fachbereich betrifft, hätte ich mehr Fachkenntnis erwartet.
Hier mal ein Auszug aus dem hessischen Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
in deraktuellen Fassung.
§ 21
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 21 schließt die Geländebegehung mit sog. Schatzsuchgeräten (z.B. Metalldetektoren) nicht aus.
Sollte ein Bodendenkmal bei einer Geländebegehung aufgefunden werden:
§ 20
Funde
(1) Wer Bodendenkmäler entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.
Des weiteren sind auch folgende §§ zu beachten:
§ 22
Grabungsschutzgebiete
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung bergen.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt.
§ 24
Schatzregal
(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurden. Sie sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu überlassen. Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.
(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das Land die Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.
(3) Erklärt das Land nach Abs. 2, das Eigentum behalten zu wollen, hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung, es sei denn, die Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und des besonderen kulturhistorischen Wertes.
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Aktion Archäologie
Verband zur Erforschung, Dokumentation und Erhaltung des geschichtlichen Erbes