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Neue Info NFG in RLP

BeitragVerfasst: Mi 1. Apr 2015, 07:33
von treasurepointer88
Neue Info NFG in RLP

Artikel auf der Internetseite Gdke Rlp :

Nachfolgend finden Sie Hinweise zur Rechtslage.

Hintergrund Rechtslage:
Nach dem Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz ist das Suchen und Bergen von archäologischen und erdgeschichtlichen Funden durch nicht autorisierte Personen genehmigungspflichtig, hierzu gehört auch das Suchen mit einer Metallsonde. Sowohl Bau- als auch Bodendenkmäler sind kraft Gesetzes geschützt; dieser Schutz gilt für alle vor- und frühgeschichtlichen Kulturdenkmäler/Fundstellen, auch wenn sie nicht in einem Grabungsschutzgebiet liegen. Deshalb kann eine Genehmigung von der unteren Denkmalschutzbehörde nur im Einvernehmen mit der GDKE, die eine facharchäologische Prüfung der Sachlage vornimmt, erteilt werden.
Die Entnahme von einzelnen Gegenständen, zudem ohne Fachkenntnis, führt immer zur Zerstörung aussagekräftiger Befunde und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen. Nur die Gesamtheit der Information, die eine Fundstelle bewahrt, ergibt wertvolle und verwertbare Ergebnisse und nicht einzelne Materialgruppen (hier Metall), die zudem wahllos und ohne Kenntnis des eigentlichen Befundes entnommen werden. Es bedarf für die Führung einer Metall- sonde einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Funde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden und die archäologische Fundstelle dabei beeinträchtigt und zerstört wird.

Grundsätzlich kann die Landesarchäologie in vielen Fällen auf erfahrene ehrenamtliche Mitarbeiter zurückgreifen, die üblicherweise im Rahmen von wissenschaftlich geleiteten Ausgrabungen eingesetzt werden. Diese Ehrenamtlichen durchlaufen zunächst eine theoretische Ausbildung, die auf die regionalen Besonderheiten in den jeweiligen Amtsbezirken in Rheinland-Pfalz abgestimmt ist, werden auf wissenschaftliche Grundnormen und Verfahrensweisen verpflichtet und erfahren unter Betreuung von Facharchäologen eine Einweisung in die praktische Arbeit.

Re: Neue Info NFG in RLP

BeitragVerfasst: Mi 1. Apr 2015, 09:05
von exuser3
*zwischen den zeilen les*
..selektive entnahme (von metall) zerstört immer den fundzusammenhang...
...ehrenamtliche helfer werden im rahmen von ausgrabungen eingesetzt....nach theoretischer ausbildung...

-> es gibt keine sondel genemigungen mehr in rlp
-> wer will darf kostenloser idiotenbaggerfahrer für die archis sein

nix neues da das die meinung der Ämter in Koblenz und Mainz wiederspiegelt, wo es noch nie genemigungen gab. interessant ist die auswirkungen auf trier und speyer, wo es wenigstens vereinzelt nfgs gab.

Re: Neue Info NFG in RLP

BeitragVerfasst: Mi 15. Apr 2015, 23:00
von Fabe1986
Wie sieht das denn nun aus... Brauche ich nun in RLP eine NFG oder nicht? Ich meine, wenn ich auf ein Feld gehen möchte, hole ich mir die Erlaubnis vom Eigentümer also Bauern. Wie sieht es mit Wald oder Wiesenflächen aus, z.B. am Ufer oder so? Will eigentlich nicht da hin wo alte Grundmauern stehen, denn dort werden wohl Genehmigungen vom Land benötigt?! Wer kann mich zur Sondelrechtslage aufklären? Liebe Grüße

Re: Neue Info NFG in RLP

BeitragVerfasst: Do 16. Apr 2015, 00:06
von Ebinger1
In RLP brauchst du nur für die gezielte Suche nach Antiken eine NFG.

So steht es klar im Denkmalschutzgesetz für RLP :mrgreen:

Re: Neue Info NFG in RLP

BeitragVerfasst: Do 16. Apr 2015, 08:08
von Fabe1986
Also für einen Schlachtfeldacker brauche ich die Erlaubnis des Pächters bzw. Bauern und wenn ich durch den Wald gehe wie viele, dann gehe ich einfach in den Wald, wobei mich dort auch niemand sieht. Das ist alles Grauzone in meinen Augen. Echt totaler Kappe

Re: Neue Info NFG in RLP

BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2015, 12:11
von Docky
Ich habe meine Genehmigung für einen Kreis in NDS vor Wochen gestellt, das dauert aber alles viel zu lange. Diese Woche habe ich zusätzlich einen Kreis in Sachsen-Anhalt beantragt, keine Rückmeldung von der Denkmalschutzbehörde, keine Reaktion! Ist schon traurig, wenn man ordentlich fragt, das dann nichts kommt.

Re: Neue Info NFG in RLP

BeitragVerfasst: Fr 17. Apr 2015, 18:41
von Ebinger1
Docky hat geschrieben:Ich habe meine Genehmigung für einen Kreis in NDS vor Wochen gestellt, das dauert aber alles viel zu lange. Diese Woche habe ich zusätzlich einen Kreis in Sachsen-Anhalt beantragt, keine Rückmeldung von der Denkmalschutzbehörde, keine Reaktion! Ist schon traurig, wenn man ordentlich fragt, das dann nichts kommt.


Einfach drei Monate abwarten...

wenn alle Unterlagen vollständig waren, dann gilt dein Antrag als genehmigt :mrgreen:

Hier der spaßige § auf Amtsdeutsch:


Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 42a Genehmigungsfiktion


(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.