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Grüße aus dem Münsterland!

Neue Forenmitglieder werden gebeten sich hier kurz vorzustellen.

Beitragvon Merryl » Fr 17. Jan 2014, 11:22

Hallo und guten Morgen zusammen!

Ich wollte mich kurz vorstellen, ich bin der neue :jump:

Ich bin 27 Jahre alt, komme aus Coesfeld, im schönen Münsterland und ich beschäftige mich mit dem Thema sondeln nun seit ca einem Monat.
Vorrige Woche habe ich mir zum Einstieg den EuroTek PRO bestellt und will in naher Zukunft dann mal anfangen meine Heimat 20 cm tiefer zu erkunden ;)

Im Vorraus muss ich ja sagen, das es echt verwirrend und schwierig war, sich zum Thema sondeln im Internet zu erkundigen. Mal abgesehen davon das es ja von Bundesland zu Bundesland unterschiede gibt oder gab, scheiden sich ja auch die Geister zum Thema Einstiegsdetektoren etc. Was aber wohl das schwierigste Thema ist, sind die rechtlichen Dinge die es zu beachten gibt. Habe mich auch schon mit der oberen Denkmalschutzbehörde und dem LWL - Archäologie in Westfalen - in Münster in Verbindung gesetzt wegen der Genehmigung die ja scheinbar in NRW von nöten ist, sofern mich die Denkmalbehörde nicht "verarsc**" hat um etwas Geld in die Kassen zu spülen :D
Das sind dann wohl auch die üblichen Dinge, die man im nachhinein erst in Erfahrung bringt, wenn man etwas Blauäugig an die Sache rangeht :) Aber ich bin einfach viel zu gespannt auf die ersten Gänge mit der Sonde, als das mich die Behörden klein kriegen :)

Vielleicht findet sich ja hier im Forum noch der ein oder andere aus meiner Gegend, dann könnte man ja auch mal zusammen sondeln gehen :?: :!:

Ich würde mich gern auch einmal mit einem schon erfahrenen Sondler austauschen, der vielleicht auch aus NRW kommt, da ich 2-3 Fragen hätte, was unter anderem das rechtliche angeht. Evtl erklärt sich ja jemand bereit und könnte sich per PN bei mir melden :weisheit:

Gruß Merryl / Matze
Merryl Offline


 

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Beitragvon Ebinger1 » Fr 17. Jan 2014, 11:37

Hallo und :welcome hier im Forum :!: :!: :!:

Von der rechtlichen Seite des Hobbys hergesehen brauchst Du nur eine Genehmigung des Amtes wenn Du gezielt nach Antiken suchen willst. Für alles andere sind die Denkmalschutzämter nun ja noch nicht zuständig. Zu beachten wäre, das Du Funde von kulturhistorischer Bedeutung natürlich melden mußt, sofern Du sie auch erkennst.

Viel Spaß hier... und löchere uns gerne mit vielen Fragen :thumbup :thumbup

:welcome :welcome
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Beitragvon redflat » Fr 17. Jan 2014, 11:50

Ein herzliches :welcome
Auch ich habe den EuroTek PRO und bin sehr zufrieden. Das Gerät ist gut Voreingestellt. Ich bin meistens mit diesen Werkseinstellungen unterwegs. Kauf dir noch Kopfhörer und los geht's. 8-)
Grüße aus der Pfalz
Redflat
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Beitragvon Merryl » Fr 17. Jan 2014, 11:53

Da gehts schon los :D
Als ich die erste e-mail an die obere Denkmalschutzbehörde gschrieben habe, kam als Antwort,ziatat "in NRW gilt das "Denkmalschutzgesetz". Wenn Sie mit einem Metalldedektor "nach Schätzen suchen" wollen, benötigen Sie dafür eine sogenannte "Grabungserlaubnis " nach § 13 des Denkmalschutzgesetzes.

Soweit, so gut :) Der wirklich nette Mann am anderen Ende hat mir auch im gleichen Atemzug Kontaktdaten zum LWL in Münster gegeben, wo ich mich mit einem Herrn Doktor in Verbindung setzen sollte um eine wie nannte er es? Positive Stellungnahme zu bekommen um eine "Grabungserlaubnis" beantragen zu können.
Da musste ich ja zum ersten mal etwas schlucken und habe mich versucht mit der benannten Person in Verbindung zu setzen, was leider an seinem Januar Urlaub gescheitert ist ;)
Daraufhin habe ich noch einmal die Denkmalbehörde angeschrieben mit den Worten "Wenn ich nun alles richtig verstanden habe, ist es zwingend erforderlich eine “Grabungsgenehmigung” anzufordern um gezielt nach Bodendenkmälern zu suchen. Ist es denn auch zwingend erforderlich wenn ich garnicht die Absicht habe nach solchen Denkmälern zu suchen? "

Und als Antwort bekomme ich, das: "auch das "Hobbymäßige" ablaufen von bspw. Äckern mit der Metallsonde -so steht es nunmal im Gestz - erlaubnispflichtig sei. Auch dann wenn sie nicht "gezielt" suchen. Wenn Ihnen privat-rechtlich die Erlaubnis erteilt wird, ein Grundstück zu betreten, so brauchen Sie gleichwohl eine "öffentlich-rechtliche" Erlaubnis, auf diesem Grundsstück suchen zu dürfen. "

Das ganze hat mich dann etwas frustriert muss ich sagen :thumbdown :thumbdown
Weil ich bei meinen recherchen zum Thema auch nichts dazu gefunden habe, das eine Genehmigung ZWINGEND erforderlich ist, auch wenn ich nur nach ein paar Cent Münzen suchen möchte :)
Ich will ungern mit dem Gesetz in Konflikt geraten wegen eines "Hobbys" .. Das hat mich schon beim Angeln genervt, das ich vor 12 Jahren nen Angelschein gemacht habe um ein Abendessen für die Familie am Forellenhof zu fangen :D
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Beitragvon Hr.Kaleu » Fr 17. Jan 2014, 13:56

Hallo Merryl,

herzlich Willkommen im "Schatzucher" ! :welcome
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Beitragvon Ebinger1 » Fr 17. Jan 2014, 16:18

Merryl hat geschrieben:Da gehts schon los :D
Als ich die erste e-mail an die obere Denkmalschutzbehörde gschrieben habe, kam als Antwort,ziatat "in NRW gilt das "Denkmalschutzgesetz". Wenn Sie mit einem Metalldedektor "nach Schätzen suchen" wollen, benötigen Sie dafür eine sogenannte "Grabungserlaubnis " nach § 13 des Denkmalschutzgesetzes.

Soweit, so gut :) Der wirklich nette Mann am anderen Ende hat mir auch im gleichen Atemzug Kontaktdaten zum LWL in Münster gegeben, wo ich mich mit einem Herrn Doktor in Verbindung setzen sollte um eine wie nannte er es? Positive Stellungnahme zu bekommen um eine "Grabungserlaubnis" beantragen zu können.
Da musste ich ja zum ersten mal etwas schlucken und habe mich versucht mit der benannten Person in Verbindung zu setzen, was leider an seinem Januar Urlaub gescheitert ist ;)
Daraufhin habe ich noch einmal die Denkmalbehörde angeschrieben mit den Worten "Wenn ich nun alles richtig verstanden habe, ist es zwingend erforderlich eine “Grabungsgenehmigung” anzufordern um gezielt nach Bodendenkmälern zu suchen. Ist es denn auch zwingend erforderlich wenn ich garnicht die Absicht habe nach solchen Denkmälern zu suchen? "

Und als Antwort bekomme ich, das: "auch das "Hobbymäßige" ablaufen von bspw. Äckern mit der Metallsonde -so steht es nunmal im Gestz - erlaubnispflichtig sei. Auch dann wenn sie nicht "gezielt" suchen. Wenn Ihnen privat-rechtlich die Erlaubnis erteilt wird, ein Grundstück zu betreten, so brauchen Sie gleichwohl eine "öffentlich-rechtliche" Erlaubnis, auf diesem Grundsstück suchen zu dürfen. "

Das ganze hat mich dann etwas frustriert muss ich sagen :thumbdown :thumbdown
Weil ich bei meinen recherchen zum Thema auch nichts dazu gefunden habe, das eine Genehmigung ZWINGEND erforderlich ist, auch wenn ich nur nach ein paar Cent Münzen suchen möchte :)
Ich will ungern mit dem Gesetz in Konflikt geraten wegen eines "Hobbys" .. Das hat mich schon beim Angeln genervt, das ich vor 12 Jahren nen Angelschein gemacht habe um ein Abendessen für die Familie am Forellenhof zu fangen :D


Entweder der Mann vom Amt ist nicht ausreichend informiert oder er gibt Dir eine flasche Aussage...

Beides ist mehr als peinlich. :thumbdown

Ich habe Dir hier mal die wichtigsten §§ für NRW kopiert:

§ 13
Ausgrabungen


(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.
§ 14 Grabungsschutzgebiete

§ 14
Grabungsschutzgebiete

(1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.

(2) In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
§ 15 Entdeckung von Bodendenkmälern

§ 15
Entdeckung von Bodendenkmälern

(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.

(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen.
§ 16 Verhalten bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern

§ 16
Verhalten bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern

(1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit

a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)

oder.

b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5).

(4) Das Land und der Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) sind berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.
§ 17 (Fn 11) Schatzregal

§ 17 (Fn 11)
Schatzregal

(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.

(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“


Wie im § 13 klar geregelt, benötigst Du um nach Bodendenkmälern (zu) graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.
Für alle weiteren Aktivitäten ist die Denkmalschutzbehörde nicht zuständig.
Oder mußt Du eine Grabungsgenehmigung beantragen um:
Den Garten umzugraben
Einen Baum zu pflanzen
Eine Feuerstelle anzulegen
Einen Gartenteich auszuheben
:?: :?: :?: :mrgreen:
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Beitragvon Merryl » Di 21. Jan 2014, 14:45

Dank dir Ebinger für das raussuchen der ganzen §§ :) Da habe ich mich auch schon zu hauf durchgepflügt und naja, ist halt das übliche Bürokraten gebrabbel womit nicht jeder etwas anfangen kann oder es Interpretatiossache ist wie man die Gesetzestexte in Deutschland einordnet :D
Ich habe heute meinen ersten Testlauf gemacht in einem ehemaligen Bundeswehr-Übungsgelände... Natürlich war mir schon vorher klar, das ich allerhand Übungspatronen finden werde, aber zum ausprobieren war das glaube ich schon ein gelungener Tag :)

Gruß
Merryl Offline


 

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Beitragvon Ebinger1 » Di 21. Jan 2014, 15:54

Merryl hat geschrieben:Dank dir Ebinger für das raussuchen der ganzen §§ :) Da habe ich mich auch schon zu hauf durchgepflügt und naja, ist halt das übliche Bürokraten gebrabbel womit nicht jeder etwas anfangen kann oder es Interpretatiossache ist wie man die Gesetzestexte in Deutschland einordnet :D
Ich habe heute meinen ersten Testlauf gemacht in einem ehemaligen Bundeswehr-Übungsgelände... Natürlich war mir schon vorher klar, das ich allerhand Übungspatronen finden werde, aber zum ausprobieren war das glaube ich schon ein gelungener Tag :)

Gruß


Na, dann seh den Tag als praktizierten Umweltschutz :mrgreen:
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Beitragvon michaelb » Di 21. Jan 2014, 22:36

hallo merryl. willkommen im forum. viel spass und gute funde.
Augen auf beim Suchen

Grüsse
Michael
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Beitragvon gausi » Di 10. Jan 2017, 20:23

hey und hallo ich komme aus nottuln und wolte fragen ob du lust hast mal zusammen auf der suche zu gehel ich bin florian :jump:
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