Gedanken zur Unwirksamkeit der Schatzregalien auf privaten Grundstücken.
Die Schatzregalien, so unterschiedlich diese lauten, haben alle eine Gemeinsamkeit. Sie beziehen
sich auf bewegliche Bodendenkmale die herrenlos sind.
Sind bewegliche Bodendenkmale auf privaten Grundstücken herrenlos?
Meiner Ansicht nach nicht denn der Grundstückseigentümer hat diese in Besitz auch wenn sie
noch nicht entdeckt sind.
„§ 905 Begrenzung des Eigentums
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche….“
Hier ist festgelegt das der Grundbesitzer seine Eigentumsrechte auf den Erdkörper und allem was darin enthalten ist geltend machen kann.
Somit kann er auch über alle Dinge im Boden frei verfügen.
„§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen….“
Beispiel: Ich werde von einem Nachbarn gefragt ob dieser auf meinem Grundstück den
teilweise vorkommenden Ton fördern und mitnehmen kann. Die gestatte ich ihm unter
Auflagen und besonders unter der Bedingung dass er alle metallische Dinge die er findet
nicht mitnehmen darf und an einem bestimmten Platz zu legen hat.
Damit über ich die Gewalt über diese noch nicht gefundenen Dinge aus.
„§ 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. …“
Ich bin also Besitzer noch nicht entdeckter Sachen.
Wird eine dieser Sache in Folge der Begutachtung zum Bodendenkmal erklärt kann
das Schatzregal nicht greifen denn das Bodendenkmal ist nicht herrenlos. Es ist
mein Besitz.
Wo liege ich falsch?


