§ 984 BGB
Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.Denkmalschutz / Kulturgüterschutz wird auf Landesebene geregelt. Darum, so zumindest die bisher gültige Rechtsprechung, können die Länder auch unterschiedliche Denkmalschutzgesetze erlassen.
Dies wird durch den § 73 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) geregelt.
Dazu gab es im Jahr 1988 (?) auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes welche die angebliche Rechtmäßigkeit eines Schatzregales bestätigte.
In seiner Doktorarbeit zum Thema Schatzregal stellte sich der Jurist Fischer zu Cramburg ganz klar gegen die Schatzregale der einzelnen Länder und weist dezidiert auf die die fehlende Verfassungskonformität hin.
Aber bisher gab es noch keine weitere Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zu diesem Thema...
Das Buch von Ralf Fischer zu Cramburg "Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten" ist sehr interessant und verständlich geschrieben, kann man zu dem Thema nur empfehlen.
Erschienen: 2001
Numismatischer Verlag Gerd Martin Forneck
Hoehr-Grenzhausen
Es hat bis heute nichts an seiner Aktualität verloren.
