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Rechte am Barbarenschatz

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon Wallenstein » Fr 26. Dez 2014, 00:36

Mir stellt sich die Frage ob und in welcher Höhe finanzielle Ansprüche am Barbarenschatz bestehen. Was ist eigentlich mit dem Grundstückseigentümer? Was ist wenn Benny einen Freispruch erhält. Was hat er für Rechte am Schatz?
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Beitragvon Ebinger1 » Fr 26. Dez 2014, 00:55

Ich würde mal sagen 90% der Verleumdungen von der Amtsseite gegen Benny hatten auch genau dieses Problem als Basis.

§ 20
Schatzregal
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.

(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.


Wer erst einmal in ein möglichst schlechtes Licht gerückt wurde...

dem muss die Behörde auch keine Entschädigung zahlen :mrgreen:
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Beitragvon Wallenstein » Fr 26. Dez 2014, 00:59

Aber der Grundstückseigentümer. Bei dem könnten sie sich nicht herauswinden. Oder?

Was für ein Satz "im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts..."

Ich zahle meine Steuern jetzt auch nur noch nach den häuslich verfügbaren Mitteln. Nur dumm, dass meine Frau alles Geld ausgibt...
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Beitragvon Ebinger1 » Fr 26. Dez 2014, 01:27

Dem Grundstückseigentümer (der ja auch nicht verleumdet wurde :mrgreen: ) steht keine Entschädigung nach § 20 Absatz 2 zu. Diese steht nur dem Finder zu.

In Absatz 1 des oben angeführten § 20 ist auch in RLP ausgeschlossen das "Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind (...)"

Wenn der Baebarenschatz nachweislich von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist, dann steht dem Grundstückseigentümer auch keine Entschädigung (von 50% des Wertes) zu.

Jedoch ist gerade der Punkt wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind recht spannend im Hinblick auf den Barbarenschatz.

Diesen Punkt sollte man einmal ein wenig näher beleuchten. Bisher wurde diesem Aspekt in der Diskussion wenig Bedeutung geschenkt... :mrgreen:
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Beitragvon Manana » Fr 26. Dez 2014, 01:32

Wer ist eigentlich der Grundstückseigentümer diese Waldes bei Rülzheim?

Ist er in Privatbesitz? Gehört er zur Gemeinde Rülzheim? Oder ist er evtl sogar staatlich?

Manana :winken:
Nimm das Leben nicht zu ernst, du kommst eh nicht lebend raus.
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Beitragvon Behörden-Depp » Fr 26. Dez 2014, 12:47

die erste Antwort von Ebi, der man mal fast widerspruchslos folgen könnte ...

984 BGB ausgehebelt??
DAS dürfte dann Aufgabe des Grundstückseigentümers sein, das mal feststellen zu lassen.
Keine Bange - es geht um viel Geld! Da wird die Frage wohl von offizieller Seite geklärt werden müssen. Mit dieser Art von Enteignung wird sich dann keiner abfinden wollen ...

Und so der Eigentümer leer ausgeht, wird er dem guten Benny wohl auch noch mal aufs Haupt steigen ...
Und sei es als Verursacher der "Sachbeschädigung" auf seinem Grund und Boden. :ironie


S.
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Beitragvon Ebinger1 » Fr 26. Dez 2014, 13:50

§ 984 BGB
Schatzfund

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.


Denkmalschutz / Kulturgüterschutz wird auf Landesebene geregelt. Darum, so zumindest die bisher gültige Rechtsprechung, können die Länder auch unterschiedliche Denkmalschutzgesetze erlassen.

Dies wird durch den § 73 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) geregelt.
Dazu gab es im Jahr 1988 (?) auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes welche die angebliche Rechtmäßigkeit eines Schatzregales bestätigte.
In seiner Doktorarbeit zum Thema Schatzregal stellte sich der Jurist Fischer zu Cramburg ganz klar gegen die Schatzregale der einzelnen Länder und weist dezidiert auf die die fehlende Verfassungskonformität hin.

Aber bisher gab es noch keine weitere Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zu diesem Thema...

Das Buch von Ralf Fischer zu Cramburg "Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten" ist sehr interessant und verständlich geschrieben, kann man zu dem Thema nur empfehlen.
Erschienen: 2001
Numismatischer Verlag Gerd Martin Forneck
Hoehr-Grenzhausen
Es hat bis heute nichts an seiner Aktualität verloren. :mrgreen:
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Ausrüstung - Robuste Grabehacke


Robuste handliche Spitzhacke für Schatzsucher & Sondengänger. Der Stiel der Hacke kann herausgeschoben werden. Hierdurch verringert sich das Packmaß und er passt selbst in kleine Rucksäcke.

Mit der Grabehacke können Fundstücke schnell und trotzdem schonend geborgen werden. Der Detektor muß während des Ausgrabevorgangs nicht abgelegt werden, denn die Gewichtsverteilung der kleinen Spitzhacke ermöglicht ein zügiges einhändiges Ausgraben des Fundstücks.

Gewicht: ca. 1000 Gramm
Länge des Stiels: 40cm

Praxistipp: Im Baumarkt gibt es Werkzeughalter mit denen Dachdecker ihren Dachdeckerhammer am Gürtel befestigen. Diese kann man man hervorragend benutzen um die Grabehacke am Gürtel zu befestigen.




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