Der Gesetzestext, z.B. in Thüringen ist recht klar formuliert;
§ 2
Kulturdenkmale
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).
(...)
(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.Somit ergibt sich z.B. schon mal aus dem § 2 das da keine Meteoriten mit eingeschlossen sind...
Aber hier nun erst einmal den für Sondengänger wichtigen § betrachten:
§ 18
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde. Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.Wie die Fachwelt und die Lehre eine Grabung definiert ist hier schön erklärt:
http://de.wikipedia.org/wiki/AusgrabungIm Übrigen mangelt es dem § 18 am Bestimmtheitsgrundsatz / Bestimmtheitsgebot:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bestimmtheitsgrundsatz http://de.wikipedia.org/wiki/BestimmtheitsgebotSonnst könnte man dir den Besuch von Büchereien, den Erwerb von Landkarten, das Durchforsten des Internets, die Ansprache von Zeitzeugen,... auch verbieten, denn das alles ist unter Nachforschungen zu verstehen... und auch nicht grundgesetzkonform.
Wichtig sind aber die folgenden §§ falls du einschätzen kannst was du gefunden hast:
§ 16
Zufallsfunde
(1) Wer Bodendenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer, Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung die Sache entdeckt worden ist. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die Übrigen.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht und der wissenschaftliche Wert des Fundes oder der Befunde dies zulässt.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.und
§ 17
Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.Aber selbst die Suche mit dem Detektor ist nicht in
§ 19
Archäologische Schutzgebiete
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Archäologischen Schutzgebieten erklären, wenn dies erforderlich ist, damit die in ihnen enthaltenen Bodendenkmale
1.dauerhaft vor Zerstörung bewahrt oder
2.bis zu einer wissenschaftlichen Untersuchung
vor Eingriffen in den Boden gesichert werden. Die Ausweisung eines Archäologischen Schutzgebietes ist nur zulässig, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass es Bodendenkmale von erheblicher Bedeutung birgt.
(2) In Archäologischen Schutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Erlaubnis der oberen Denkmalschutzbehörde.explizit verboten... da sich unsere Suche nur auf die obere, gestörte Bodenschicht, bezieht und nur dann nach § 18 (Nachforschungen) eine Genehmigung beantragt werden muss, wenn das erklärte Ziel die Entdeckung von Bodendenkmälern ist.
Selbst die im
§ 21
Ablieferung
(1) Das Land, die untere Denkmalschutzbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmale) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verloren geht.
(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn
1.seit der Anzeige nach § 16 Abs. 1 drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Absatz 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;
2.der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.
(4) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.geforderte Ablieferung ist fragwürdig und oftmals nicht zu begründen.
"Allerweltsfunde" sind mit Sicherheit in den versierten Händen eines sammelnden und resrtaurierenden Sondengängers besser aufgehoben, als in der Mehrheit der Depots und Magazine, in denen sie einfach vor sich hergammeln.
Dann sollte man auch in Thüringen den
§ 1
Aufgabe der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes
(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlich-rechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz.
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen.beachten. Durch eine Ausgrenzung der Sondengänger, Feldbegeher, Fossilien- und Mineraliensammler,... wird dem unkontrollierten Untergang von Zeugnissen unserer Kultur und Geschichte Vorschub geleistet. Das steht im Gegensatz zum § 1.
Aus diesen Betrachtung, welche auf fast alle Bundesländer anzuwenden sind, hatte ich hier zu einer Diskussion über Verbesserungsvorschläge aufgerufen und ein paar Thesen zur Diskussion gestellt:
viewtopic.php?f=117&t=4998Sorry, ist ein wenig länger geworden... aber das Thema kann man auch nicht mit JA / NEIN beantworten

für die Ausdauer
