Bei deinem letzten Passus bin ich voll bei dir! Das sage ich, seit ich mich mit dem Thema beschäftige:
Die Verweigerung oder Erschwerung von NFGs an Sondengänger stellt eine eklatante, aus persönlichen Eitelkeiten hervorgehende, Verletzung des §1 fast jedes Denkmalschutzgesetzes dar!
Zu Punkt 1....die Sache Meteorit fällt (so es ein Mitarbeiter des Denkmalamtes will) durchaus in den §2. Man lese: "... aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen ...)
Deshalb dürfen wir in Thüringen ja auch nicht einfach Mineralien oder Fossilien dem Boden entnehmen. Auch da gibt es schon seit Jahren erheblichen Ärger. Und hier spielen die Forstämter dem DS auch noch gerne den Ball zu, weil wir Mineraliensammler (zu denen gehöre ich nämlich auch^^) der Waldboden "zerwühlen" und überall unübersehbar unsere Spuren hinterlassen. Da wir viel an alten Pingen und Halden suchen, die teilweise bereits seit vielen hundert Jahren wieder überwachsen sind, steht da dann der DS natürlich gerne "Gewehr bei Fuß".
Wie aber die "Verwüstungen" sind, wenn der Forst mal mit seinen Maschinen im Wald war, da kann ich gern Bilder von zeigen....
Aber Ebinger...wir sind uns doch in einem klar und sicher einer Meinung: Was wie ausgelegt wird, wird erst einmal von staatl. Seite festgelegt. Wir können uns dann nur (und das ist eben mit Kosten verbunden) versuchen zu verteidigen und zu beweisen, dass die Vorhaltungen eben nicht mit dem Gesetzestext übereinstimmen. Ich habe es mir zur Angewohnheit gemacht, wenn ich für meinen Standpunkt Argumente oder Rechtfertigungen suche, nehme ich den Standpunkt der Gegenseite ein und schaue, wie ich da argumentieren würde.
Die immer wiederkehrende Behauptung, dass das Suchen mit der Sonde nicht explizit verboten ist, weil es nirgends erwähnt wird, wird deshalb nicht richtiger, je mehr sie widerholt wird. Eben weil das Gesetz so profan gehalten ist und nicht speziell jede Eventualität explizit erwähnt.
Eine Suche mit einem Metalldetektor stellt eine Nachforschung dar. Denn ich "forsche nach etwas nach", von dem ich zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht weiß, ob es genau an diesem Ort liegt...
Und wie ich oben bereits versuchte zu erläutern, wäre auch der besagte Meteorit im §1 eingeschlossen, da bei entsprechender Auslegung eben ein wissenschaftl. Interesse bestehen könnte. Es ist in dem § ja nicht einmal festgelegt, durch wen dieses Interesse geäußert werden muss....
Wie gesagt....wenn ich das so formuliere, schreibe ich das aus der Sicht eines "ERIKS"
Daher ...die NFG gehört als Anrecht ins Gesetz aufgenommen und der "kulturhistorische Wert" eines Fundes muß innerhalb des Gesetzes definiert sein. Damit eben nicht im Auslegungsfall jede verrottete Kaiserzeitmünze als Grund für eine Defamierung oder gar Anzeige herhalten kann...
BITTE NICHT VERGESSEN......WIR STEHEN SCHON AUF DES SELBEN SEITE


