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Förster, Jagdpächter & Co. Befugnisse

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon Ebinger1 » Do 29. Mär 2012, 10:44

Sondengänger und Jäger, Förster & Co.

Das ist ein heikles Thema, da einerseits der Sondengänger und der normale Jagdpächter beide einem Hobby nachgehen, der Jagdpächter allerdings durch Lobbyarbeit und Einflussnahme "am längeren Hebel" sitzt...

Etwas anders verhält es sich schon bei einem Förster (Mitarbeiter der Forstverwaltung), oder Jagdaufseher. Hier mal ein kurzer Überblick:
Folgendes geht aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) hervor:

Förster:
Ein Mitarbeiter der Forstverwaltung (Förster) ist ein staatlicher Beamter mit hoheitlichen Befugnissen, die je nach Landesrecht auch polizeiliche Befugnis beinhalten. Meist muss er aber die Polizei dazu rufen.

Der Jagdpächter:
Ein Jagdpächter hat Rechte und Pflichten was die Jagd betrifft.
Ein Jagdpächter hat kein Nutzungsrecht an Grund und Boden.
Ein Jagdpächter hat kein Bestimmungsrecht (wenn er es behauptet er dürfe jemand vertreiben wäre das Amtsanmaßung)

Jagdaufseher:
Ein Jagdaufseher hat nach §25 BJagdG innerhalb seines Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten.
Der Jagdschutz nach §23 BJagdG umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes und wird von "Förster", Jagdpächter und Jagdaufsicht betrieben, da er zu deren Pflichten gehört.

Der Naturschutz bezieht sich bei der Jagdpacht eher auf den Artenschutz bzw. Bestandsschutz.
Der Begriff "Jäger" bezeichnet eigentlich den Berufsjäger (zB auf Flughäfen). In Deutschland gibt es nicht mal 200 (Berufsjäger)
Den Sondengänger betreffen somit die Rechte und Pflichten der "Jäger" nicht, da der Sondler ja nicht Wild jagt. Lediglich §19a BJagdG tangiert Sondengänger wie jeden anderen Bürger, indem es dort verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Dies ist aber erstmal vom "Jäger" nachzuweisen, dass man das Wild absichtlich (vorsätzlich) gestört hat, also nur zu diesem Zweck sich dort aufhält.
Kurz gesagt steht der Sondengänger einem "Jäger" genauso gegenüber wie jeder Spaziergänger dem "Jäger".
*

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Verband zur Erforschung, Dokumentation und Erhaltung des geschichtlichen Erbes
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Beitragvon sicarius » Do 29. Mär 2012, 12:55

:thumbup :thanks
gugf sicarius
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