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Sondeln in NRW oder auch der Irrweg einer Genehmigung

Alle Themen rund um Schatzsuche und Sondengehen, Einsteigertipps, Fundplatzrecherche.

Beitragvon denno » Di 26. Nov 2013, 12:23

ich habe mir nach den ganzen unterschiedlichen Meinungen im Forum mal ans Telefon begeben und ein Telefonmarathon hingelegt um Auskunft darüber zu bekommen wie es in NRW mit einer Sondelgenehmigung aussieht. Beispielhaft habe ich dies erstmal für Gebiete um den Regierungsbezirk Düsseldorf erfragt. Aber die Infos deuteten schon daraufhin das auch der Rest von NRW so gehandhabt wird.

Folgendes wurde mir mitgeteilt:

1. man sollte oder muss auf Google Maps ein Gebiet (nicht zu gross) markieren wo man sondeln gehen will
2. es wird dann geprüft wo Bodendenkmäler sind und dann wird entschieden ob der Bereich begangen werden darf
3. Wälder sind von der Sondelgenehmigung ausgeschlossen
4. der Antrag muss bei der oberen Denkmalbehörde in Düsseldorf und bei beim Rheinischen Amt in Bonn gleichzeitig gestellt werden
5. nur Felder/Parzellen die "unter Pflug" stehen dürfen begangen werden (sprich Acker)
6. es reicht nicht aus wenn man nur die Genehmigung des Eigentümers hat da sondeln vom Amt her genehmigungspflichtig ist
7. zusätzlich zu der dann erteilten Genehmigung braucht man natürlich auch noch die Genehmigung des Eigentümers
8. die Genehmigung ist zunächst auf ein Jahr begrenzt und kostet 75€ per anno
9. nach dem ersten Jahr kann man auf 2 oder 3 Jahre erweitern
10. alle Funde sind meldungspflichtig

Soviel zum Bürokratenwahnsinn in NRW.
denno Offline


 

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Beitragvon Silex » Di 26. Nov 2013, 15:00

denno hat geschrieben:ich habe mir nach den ganzen unterschiedlichen Meinungen im Forum mal ans Telefon begeben und ein Telefonmarathon hingelegt um Auskunft darüber zu bekommen wie es in NRW mit einer Sondelgenehmigung aussieht. Beispielhaft habe ich dies erstmal für Gebiete um den Regierungsbezirk Düsseldorf erfragt. Aber die Infos deuteten schon daraufhin das auch der Rest von NRW so gehandhabt wird.

Folgendes wurde mir mitgeteilt:

1. man sollte oder muss auf Google Maps ein Gebiet (nicht zu gross) markieren wo man sondeln gehen will
2. es wird dann geprüft wo Bodendenkmäler sind und dann wird entschieden ob der Bereich begangen werden darf
3. Wälder sind von der Sondelgenehmigung ausgeschlossen
4. der Antrag muss bei der oberen Denkmalbehörde in Düsseldorf und bei beim Rheinischen Amt in Bonn gleichzeitig gestellt werden
5. nur Felder/Parzellen die "unter Pflug" stehen dürfen begangen werden (sprich Acker)
6. es reicht nicht aus wenn man nur die Genehmigung des Eigentümers hat da sondeln vom Amt her genehmigungspflichtig ist
7. zusätzlich zu der dann erteilten Genehmigung braucht man natürlich auch noch die Genehmigung des Eigentümers
8. die Genehmigung ist zunächst auf ein Jahr begrenzt und kostet 75€ per anno
9. nach dem ersten Jahr kann man auf 2 oder 3 Jahre erweitern
10. alle Funde sind meldungspflichtig

Soviel zum Bürokratenwahnsinn in NRW.



Ist doch der ganz normale ,und richtige Weg eine NFG zu bekommen,bei uns in Hessen schon über 10 jahre so.............nur kosten fallen bei uns keine an. :o ;) :mrgreen: :winken:
In Extremo,die Glorreichen Sieben die so laut wie Hunde bellen.
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Beitragvon loko » Di 26. Nov 2013, 16:12

denno hat geschrieben:...
6. es reicht nicht aus wenn man nur die Genehmigung des Eigentümers hat da sondeln vom Amt her genehmigungspflichtig ist
...


Das gilt aber nur, wenn du nach Bodendenkmälern suchen möchtest, wenn du die Uhr vom Bauern suchst oder Meteoriten oder Euromünzen ist das sondeln natürlich genehmigungsfrei.
loko Offline


 

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Beitragvon denno » Di 26. Nov 2013, 16:22

loko hat geschrieben:Das gilt aber nur, wenn du nach Bodendenkmälern suchen möchtest, wenn du die Uhr vom Bauern suchst oder Meteoriten oder Euromünzen ist das sondeln natürlich genehmigungsfrei.

ok, für NRW gab es noch keine konkreten Hinweise im Forum, daher der Beitrag.
denno Offline


 

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Beitragvon Ebinger1 » Di 26. Nov 2013, 16:59

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)

Link:https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=224&bes_id=4488&aufgehoben=N&menu=1&sg=2

§ 13
Ausgrabungen

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.


§ 14
Grabungsschutzgebiete

(1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.

(2) In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.


§ 15
Entdeckung von Bodendenkmälern

(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.

(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen.


§ 16
Verhalten bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern

(1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit

a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)

oder.

b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5).

(4) Das Land und der Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) sind berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.


§ 17 (Fn 11)
Schatzregal

(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.

(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“

Zitat Ende.

Anmerkung:

Für die §§ 15-17 ist anzumerken das der Finder auch nur dann belangt werden kann, wenn er das Bodendenkmal als solches erkennt....
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Beitragvon denno » Di 26. Nov 2013, 19:34

Toll und nun? War dir mein Beitrag nicht klar genug formuliert? In dem Rechtspalaver was du da abdruckst steht nichts davon wie eine Genehmigung in der Praxis beantragt wird und wie die Auflagen genau sind.. oder habe ich den Passus wo man den Antrag auch beim rheinischen Amt einreichen muss überlesen? 8-)
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Beitragvon Natural Survival© » Di 26. Nov 2013, 20:45

Nun ja wenn man die Paragraphen kennt weiß man sich auszudrücken; ich denke davon ging er aus. ( ?)
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Beitragvon denno » Di 26. Nov 2013, 20:48

Näh, Ebinger1 hat mich auf den Kieker, das ist alles :popcorn:
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Beitragvon Ebinger1 » Di 26. Nov 2013, 20:53

Ich denke eher es ging in meinem Beitrag oben eher darum:

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.


Die wichtigen Passagen habe ich auch fett gekennzeichnet.

Da kann sich dann jeder ein Urteil bilden ob er eine NFG benötigt oder nicht.

War denn die Ausgangsfrage auf das Thema gerichtet wie man eine NFG in NRW beantragt :?:
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Beitragvon denno » Di 26. Nov 2013, 22:36

Ebinger1 hat geschrieben:
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.


Da kann sich dann jeder ein Urteil bilden ob er eine NFG benötigt oder nicht.


Laut Rheinisches Amt in Bonn ist jede Form des Sondelns, egal ob man nach Bodendenkmälern graben will oder nicht, genehmigungspflichtig. Auch stellt die Obere Denkmalbehörde nur in Abstimmung mit dem Rheinischen Amt eine Sondelgenehmigung aus. O-Ton der beiden Instanzen.
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Ausrüstung - Robuste Grabehacke


Robuste handliche Spitzhacke für Schatzsucher & Sondengänger. Der Stiel der Hacke kann herausgeschoben werden. Hierdurch verringert sich das Packmaß und er passt selbst in kleine Rucksäcke.

Mit der Grabehacke können Fundstücke schnell und trotzdem schonend geborgen werden. Der Detektor muß während des Ausgrabevorgangs nicht abgelegt werden, denn die Gewichtsverteilung der kleinen Spitzhacke ermöglicht ein zügiges einhändiges Ausgraben des Fundstücks.

Gewicht: ca. 1000 Gramm
Länge des Stiels: 40cm

Praxistipp: Im Baumarkt gibt es Werkzeughalter mit denen Dachdecker ihren Dachdeckerhammer am Gürtel befestigen. Diese kann man man hervorragend benutzen um die Grabehacke am Gürtel zu befestigen.




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