§ 13 fasst die bisher in den §§ 7, 10, 18 und 19 Abs. 3 DSchG 2012 geregelten Genehmigungsplichten
zusammen. Tatbestandsvoraussetzung für § 18 DSchG 2012
war die subjektive Absicht nach Kulturdenkmalen zu suchen. Diese Voraussetzung
ist entfallen. Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen nach
§ 13 Nr. 4 bis 6 nun Methoden und das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die
geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften
befugt zu sein. Des Weiteren bedarf die Durchführung von Grabungen oder
taucherische Bergungen, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu
sein, der Genehmigung.
Damit wird eine Vielzahl von Aktivitäten genehmigungspflichtig, die in keinem Zusammenhang
mit der Suche nach einem oder Eingriffen in ein Kulturdenkmal stehen,
streng genommen z. B. auch der Gebrauch eines Spatens im Garten. Bei den
Nr. 4 bis 6 des § 13 sollte ein Bezug zu Denkmalen hergestellt werden. Dies ist auch
von Bedeutung, da das Durchführen dieser Maßnahmen ohne Genehmigung als
Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat bewertet wird (§§ 19 und 20 des Entwurfs).


