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Rechtslage NRW

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon MayorMike » Fr 27. Jun 2014, 14:51

Na Servus, wie schaut's aus darf ich einfach in den Wald gehen und sondeln oder brauche ich eine Genehmigung .
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Beitragvon Seife » Fr 27. Jun 2014, 15:47

Naja , schwierige frage , da hat jeder eine andere meinung
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Beitragvon Oberon » Fr 27. Jun 2014, 16:20

blöd das ich das Verb "sondeln" nirgendwo im Duden aufspüren kann ......ebensowenig in Gesetzestexten ......u in Verbindung mit Wald schon gar nicht .....ärgerlich !


aber hallo auch u :welcome hier :popcorn:
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Beitragvon ph60 » Fr 27. Jun 2014, 16:32

Auch von mir herzlich :welcome

Gruß
Peter
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Beitragvon sens78 » Fr 27. Jun 2014, 22:22

MayorMike hat geschrieben:Na Servus, wie schaut's aus darf ich einfach in den Wald gehen und sondeln oder brauche ich eine Genehmigung .


DARFST du,hast doch letzte Woche den Ehering Verloren.....nur Graben musst du nicht ;)
Detektor kaputt?
Hier wird dir Geholfen!
https://sites.google.com./site/detektorreparatur/
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Beitragvon MayorMike » Sa 28. Jun 2014, 14:26

Gute Idee mit dem Ehering
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Beitragvon Ebinger1 » Sa 28. Jun 2014, 23:40

Die Rechtslage ist im Denkmalschutzgesetzes des Landes NRW geregelt.

Diese gestzlichen Regelungen sind zu beachten wenn du gezielt auf die Suche nach Bodendenkmälern gehen willst.



§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.


(2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.

(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.


§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.
Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.

§ 14 Grabungsschutzgebiete

Grabungsschutzgebiete
(1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.

(2) In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

§ 15 Entdeckung von Bodendenkmälern
§ 15
Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.

(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen.

§ 16
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit

a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)

oder.

b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5).

(4) Das Land und der Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) sind berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.

§ 17 (Fn 11) Schatzregal

Schatzregal
(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.

(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“

Anmerkung:

In NRW wollte man wohl nach der Einführung des Schatzregals ein wenig sparen und hat im Denkmalschutzgesetz des Landes den Begriff des Fundes (1) für alle von Feldbegehern und Sondengänger entdeckten beweglichen Bodendenkmälern eingeführt...

Damit hofft man wohl von Amtsseite die im Schatzregal (2) festgeschriebene Entschädigung für Schatzfunde umgehen zu können.

Jetzt bestimmt das Amt welche Funde zu beweglichen Bodendenkmälern (entschädigungspflichtige Ablieferung durch den Finder) erklärt werden.
Für alle anderen Funde von Wert (also über 10 €) gilt damit weiterhin die im BGB festgeschriebene Hadrianische Fundteilung.
*

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Beitragvon MayorMike » So 29. Jun 2014, 14:05

Danke für die Antwort Ebinger1 was Bodendenkmäler betrift , aber meine frage war ja wenn ich in den Wald gehe wo es zb. keinen Bodendenkmal giebt.
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Beitragvon Oberon » So 29. Jun 2014, 15:46

MayorMike hat geschrieben:Danke für die Antwort Ebinger1 was Bodendenkmäler betrift , aber meine frage war ja wenn ich in den Wald gehe wo es zb. keinen Bodendenkmal giebt.


also wenns normaler Wald u Teil freier Landschaft ist, dann kannst darin umhergehen wie du lustig bist .......allerdings nicht mehr Pilze bzw Beeren sammeln als wie für Eigenbedarf von Nöten u beim sondeln kein Buddelwandalismus ........falls du nicht gehen sondern biken o reiten willst, dann dies bitte nur auf den Wegen :weisheit:
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Beitragvon Ebinger1 » So 29. Jun 2014, 18:05

Nur wenn du gezielt Bodendenkmäler suchen willst...

brauchst du dafür eine Genehmigung.

Ich konnte in alle den letzten Jahren kein eindeutiges Gesetz finden das generell die Geländebegehungen (egal ob Wald, Feld, Wiese,...) mit Metalldetektoren verbietet. :mrgreen:
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Gewicht: ca. 1000 Gramm
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