Der Schusswaffen an der Grenze wird im "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG). §11 "Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“ geregelt.
In §11 UZwG heißt es:
"(1) Die ... Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, dass die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuss ersetzt werden."
§12 Nr. 3 UZwG lautet:
"Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden."
Voraussetzungen (BGH 1988):
"Der Beamte muss vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen. Dabei darf er den Zweck des § 11 UZwG berücksichtigen, im Interesse einer wirksamen Grenzsicherung vor besonders gefährlichen Tätern den Schusswaffengebrauch über die sonst zu beachtenden einschränkenden Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus zu erleichtern."
Es ist im Grenzsicherungsdienst also grundsätzlich möglich, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen ... aber nur gegen "besonders gefährliche Täter" und unter Berücksichtigung der körperl. Unversehrtheit der Täter usw..
Beamte müssen beim Schusswaffengebrauch an der Grenze gegen unbewaffnete, sie nicht angreifende Flüchtlinge damit rechnen, dass sie sich selbst strafbar machen.
Petry hat allerdings nicht einen Einsatz von Schusswaffen gegen Flüchtlinge gefordert.
Auszug aus dem Mannheimer Morgen-Interview:
Petry: "Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt. Entscheidend ist, dass wir es so weit nicht kommen lassen und über Abkommen mit Österreich und Kontrollen an EU-Außengrenzen den Flüchtlingszustrom bremsen."
Es ist also bei Petry eher der Ausdruck einer "Sorge" um eine Anwendung einer Rechtslage.
Deutlicher als die Äußerungen von Petry sind die Äußerungen der Berliner AfD-Landesvorsitzenden und Europaparlamentarierin Beatrix von Storch.
Die Grenzverletzung ist zwar ein Verstoß gegen unsere Gesetze, aber sie ist kein Verbrechen. Ein Gebrauch der Schusswaffe gegen harmlose Menschen wäre daher völlig unverhältnismäßig.



