Eindeutig ist der §18 nicht.
Eine eindeutige Formulierung wäre:
Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten* sind verboten.
(*wie bspw. Metalldetektoren, Bodenradar, ... )
Dies scheint aber gerade nicht die Intension des Gesetzgebers gewesen zu sein. Wäre dem so, hätte man dies auch in einer siplen Formulierung wie oben beispielhaft angeführt, verankern können.
Ein generelles Verbot könnte zudem auch nicht im Denkmalschutzgesetz verankert werden.


