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Beitragvon Ebinger1 » Mo 9. Sep 2013, 11:14

Eindeutig ist der §18 nicht.

Eine eindeutige Formulierung wäre:

Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten* sind verboten.
(*wie bspw. Metalldetektoren, Bodenradar, ... )

Dies scheint aber gerade nicht die Intension des Gesetzgebers gewesen zu sein. Wäre dem so, hätte man dies auch in einer siplen Formulierung wie oben beispielhaft angeführt, verankern können.
Ein generelles Verbot könnte zudem auch nicht im Denkmalschutzgesetz verankert werden.
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Beitragvon kayleigh » Mo 9. Sep 2013, 13:37

Eben... :thumbup So kann man das viel geschickter machen. Wie gesagt, es ist kein Rechtanspruch auf Genehigungserteilung formuliert :lol:

@Kaleu.....wann es sich um ahndbare "Nachforschungen" handelt, legen die fest^^ Ich gehe mal ganz stramm davon aus, dass das Gassiführen einer Sonde nicht mehr hingenommen wird... :mrgreen:

Wen es interessiert, hier mal der Link zum Gesetz: http://landesrecht.thueringen.de/jporta ... TH2004pP17
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Beitragvon Ebinger1 » Mo 9. Sep 2013, 15:38

kayleigh hat geschrieben:Eben... :thumbup So kann man das viel geschickter machen. Wie gesagt, es ist kein Rechtanspruch auf Genehigungserteilung formuliert :lol:

@Kaleu.....wann es sich um ahndbare "Nachforschungen" handelt, legen die fest^^ Ich gehe mal ganz stramm davon aus, dass das Gassiführen einer Sonde (Metalldetektor) nicht mehr hingenommen wird... :mrgreen:

Wen es interessiert, hier mal der Link zum Gesetz: http://landesrecht.thueringen.de/jporta ... TH2004pP17


Schau Dir mal den Art. 5 GG an...

Zitat: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei"

Im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts „jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist"

Hier die Problematik in einer etwas ausführlicheren, aber immer noch übersichtlichen, Zusammenfassuung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Forschungsfreiheit
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