Behörden-Depp hat geschrieben:@all
... vor einem Gericht entscheidet der Richter. Nach Sachlage, Gutachten, Fach- und Expertenmeinung. Weniger nach Höhe und Anzahl rechtlich "unwissender" (Laien) Beitragsschreiber in Internetforen.
Wie ist eigntlich der Zusammenhang zwischen Fundzeitpunkt Mai 1013 und Fundmeldung im Febeuar 2014 zu bewerten?
Lieben Gruß
Sepp
Gut erkannt... Wir fällen hier kein Urteil, aber jeder darf seine Meinung einbringen... und auch ein Richter ist bei der Wertung eines Falles an Recht und Gesetz gebunden. Ich gehe ja mal davon aus das Benny nicht vor den Volksgerichtshof zitiert wird.
Wenn ich das richtig beobachtet habe, wurde der Fund zwar um Mai 2013 gefunden aber die Fundmeldung war wohl vor Weihnachten 2013.
Um den Zeitraum zw. Fundzeitpunkt und der Meldung des Fundes zu bewerten, sollten wir zuerst einmal in das Denkmalschutzgesetz von RLP schauen:
§ 16
Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.Im ersten Schritt musste sich der Finder des Barbarenschatzes also erst mal darüber im Klaren sein das es sich bei seinem Fund um ein Kulturdenkmal handelt. Erst wenn dies für ihn zweifelsfrei fest steht... ist er meldepflichtig. Im Gesetz steht ja nicht Ahnung, Vermutung, Hypothese, Traum,... oder wie auch immer sondern es steht da klar das anzunehmen ist das sie (der Fund) Kulturdenkmaäler sind oder als solche gelten.
Darauf, also als er dies feststellte, ist er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und hat den Fund wie im § unten beschrieben gemeldet.
§ 17
Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.
Um aber letztendlich zur Anzeige eines Fundes (§16) verpflichtet zu sein, muss man sich aber zuerst einmal darüber bewusst sein, was man denn da gefunden hat. Ist der Fund dann von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, dann greift auch der §20.
§ 20
Schatzregal
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
Aber wie geschrieben, dafür muss man sich zuerst einmal darüber bewusst sein das es sich um ein Denkmal handelt.
Oder es müsste jeder jeden Schrott gemeldet den jeder irgendwo findet... es könnte sich ja letztendlich um ein Kulturdenkmal handeln.
Jetzt muss man aber auch einen Blick darauf werfen welches Interesse die Denkmalbehörde in RLP daran hat den Finder des Barbarenschatzes in ein schlechtes Licht zu rücken:
§ 20
Schatzregal
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.Je schlechter der Finder also letztendlich im öffentlichen Ansehen steht, um so einfacher kann man ihm die im § 20 Abs. 2 Satz 1 zustehende Belohnung (nach Satz 2) verweigern...
Meiner Meinung nach der entscheidende Fakror warum Benny von der Denkmalbehörde so massiv verleumdet wurde.
