Was ein Raubgräber ist.... spannende Frage!
Stellen wir uns zunächst aber folgende Frage:In welcher Tiefe liegen die Fun de welche wir mit einem Metalldetektor machen können?
ich würde einmal sagen der überwiegende Teil der Funde wir in einer Tiefe von 0 bis 15 cm gemacht. Ein verschwindend geringer Anteil liegt in einer Tiefe von 15 bis 20 cm. Alle tieferen Funde bewegen sich eher im Promilleanteil.
Dann schauen wir uns einmal gezielt an wie denn die Denkmalschutzbehörden vorgehen wenn eine archäologische Fundstelle für eine Ausgrabung vorbereitet wird:Die obere Bodenschicht wird in der Regel bis zu einer Tiefe von 30-35 cm abgetragen und dies oftmals unter Zurhilfenahme von schwerem Räumgerät.
Fazit: Wer kümmert sich um die Rettung der Funde in der Tiefe von 20-35 cm?
WO sollen wir denn da Befunde / Fundzusammenhänge zerstören?
Was ist schlimmer:Ein Sondengänger der gezielt einen Fund angräbt und sichert...
oder ein Bagger der diesen Fund zur Seite schiebt?
Aber noch mal kurz zu der Aussage im Film das alle hist. Funde dem Land in Hessen zufallen:Hier ein Auszug aus dem entsprechenden Gesetz:
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler
(Denkmalschutzgesetz)§ 24 DSchG(Gesetz) - Landesrecht HessenSchatzregal(1)
Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurden. Sie sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu überlassen. Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.
(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das Land die Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.
(3) Erklärt das Land nach Abs. 2, das Eigentum behalten zu wollen, hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung, es sei denn, die Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und des besonderen kulturhistorischen Wertes.
Zitat ENDE
Schlechte Darstellung der aktuellen Lage im Filmbeitrag...
Noch schlechter: Klein WIKI hat mal wieder ohne zu wissen von was er schreibt die Tastatur strapaziert oder er setzt gezielt Unwarheiten in die Welt.
Für beide Ansätze gilt mal wieder: sechs, setzen.
