Hartkern hat geschrieben:Hallo,
Mir ist zu Ohren gekommen, dass man zur suche von neuzeitlichen Relikten (Militaria) keine Sondelgenehmigung braucht. Darf man Militaria auch in Wäldern suchen (Niedersachsen)?
Da ist dir etwas vollkommen falsches zu Ohren gekommen.
Der Fund einer Sache, ist eine "Inbesitznahme", die aber noch kein Eigentum an der Sache ableitet.
Eigentümer einer Fundsache wird man, wenn eine willentliche Aufgabe am Eigentum seitens des ursprünglichen Eigentümers klar zu erkennen ist.
In Rechtsnachfolge des ehemaligen Deutschen Reiches ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Grundgesetz (Artikel 134) Eigentümerin auch des in Verlust geratenen früher reichseigenen Kriegsmaterials. Für eine Bergung in Verlust geratenem früher reicheigenen Kriegsmaterials sind neben der
Zustimmung des Bundes als Eigentümer,
ordnungsbehördliche Genehmigungen und das
Einverständnis des Grundstückeigentümers erforderlich. Es gilt der Grundsatz, dass der Bund als Eigentümer der Sache eine Bergung durch dritte Personen grundsätzlich untersagt hat. Das Recht, Dritte von der Einwirkung auf das Eigentum auszuschließen, ergibt sich zweifelsfrei aus § 903 BGB. Eine Missachtung dieses Grundsatzes kann Schadenersatzansprüche und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 und 1004 BGB nach sich ziehen. Die mögliche strafrechtliche Beurteilung des
"Einsammelns" von ehemaligem Wehrmachtsgerät ist bereits im Jahre 1953 durch den BGH im Sinne einer
Unterschlagung bewertet worden (siehe BGH, NJW 1953, S. 1271 f.).
Neben den zivilrechtlichen Folgen einer unbefugten Bergung können sich auch Rechtsverstöße aus folgenden Regelungen ergeben:
-
Störung der Totenruhe (§ 168 StGB)
-
Unterschlagung der in fremdem Eigentum stehenden Gegenstände gemäß § 246 StGB
- beim Ankauf bzw. Handel mit derartigen in Bundeseigentum stehenden Exponaten kommt zudem der Tatbestand der
Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht
-
Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen des unbefugten Umgangs mit Kriegswaffen (§ 22a KrWaffG) sowie §§ 7 und 27 SprengstoffG
-
Verstoß gegen die örtlichen Gefahrenabwehrverordnungen, die regelmäßig ein Betretungs- oder Umgangverbot mit kampfmittelverdächtigen Teilen vorsehen.
Schließlich sehen die
Denkmalschutzgesetze einzelner Bundesländer vor, dass
alle im Boden befindlichen technischen Geräte als
Bodendenkmale betrachtet werden, sodass deren Entfernung einen Bußgeldtatbestand und entsprechende Herausgabeansprüche auslösen kann. Beachten Funde von ehemals reichseigenen Militärgegenständen sind in aller Regel
KEINE herrenlosen Gegenstände im Sinne des BGB sind, die Sie nach BGB-Recht in Besitz nehmen dürfen. Je nach wissenschaftlichem Wert ist es möglich, dass ein Fund je nach Bundesland automatisch in den Besitz des Landes übergeht (sogenanntes Schatzregal). Hat der Fund (zusätzlich) einen finanziellen Wert, stellt er nach BGB-Recht einen Schatz dar und dann ist der Grundstückseigentümer zu 50% Miteigentümer an diesem Fund.
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html):
§ 7 Herausgabe von Gegenständen
Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben.
Stellungnahme des Gräberdienstes der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 06.07.2011:"...
Erkennungsmarken waren Eigentum der Wehrmacht und sind der Deutschen Dienststelle (WASt) als Rechtsnachfolgerin der Wehrmachtsauskunftstelle ausnahmslos auszuhändigen. Gleiches gilt auch für den
personenbezogenen Nachlass von gefallenen beziehungsweise verstorbenen Soldaten. Erkennungsmarken dienen als wichtigstes Merkmal zur Schicksalsklärung kriegsvermisster Soldaten. Aber auch wenn dieselben für eine Identifizierung nicht benötigt werden, erhalten berechtigte Angehörige diese auf Antrag als Erinnerungsstück zugesandt. Eine Zurückgabe an Finder oder andere interessierte Personen bilden die Ausnahme und sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Personenbezogene Nachlassgegenstände wie Ringe, Ketten, Uhren usw. sind oftmals ebenfalls für eine zweifelsfreie Identifizierung ausschlaggebend. Sie werden, sofern möglich, auch durch die Deutsche Dienststelle (WASt) den Hinterbliebenen überlassen."