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Bisher nicht wirklich fündig geworden - Thema BaWü

Alle Themen rund um Schatzsuche und Sondengehen, Einsteigertipps, Fundplatzrecherche.

Beitragvon Caitiff » Mo 4. Nov 2013, 03:11

Guten Morgen.

Aufgrund allgemeiner Langeweile wollte ich mir jetzt mal alle Regularien zum sondeln in BaWü aus dem Netz herausklamüsern. Dieses Unterfangen stellt sich allerdings als überaus schwierig heraus...

Vielleicht kann mich ja jemand erleuchten...

sondeln scheint grundsätzlich erlaubt zu sein, sofern ich nicht gezielt nach Bodendenkmälern oder Gegenständen, die potentiell interessant für die Wissenschaft wären suche ... Wobei ich diese Aussage schon wieder sehr schwammig finde

Sofern ich mich auf keinem ausgewiesenen Bodendenkmal befinde und das Gelände nicht mir gehört, darf ich sondeln, sofern ich mir die Erlaubnis dazu einhole... richtig/falsch?

Gegenstände wie z.B. Münzen oder Wk1/2 Zeugs fallen nicht unter Kulturgüter (sofern sie neuzeitlich sind) und ich muss sie nicht melden... richtig/falsch?

Was ich noch nicht wirklich herausgefunden habe ist das leidige Thema Graben ... teilweise habe ich gelesen, dass es eine Tiefengrenze gibt, dh. ich darf "graben", allerdings nur bis zu einer gewissen Tiefe, teilweise heißt es, ich darf überhaupt nicht graben usw... was ist denn nun richtig?

Sollte ich auf ein für die Wissenschaft interessantes was auch immer stoßen, muss ich den Fund binnen vier Werktagen melden und die Schatzregalregelung greift ... richtig/falsch?

ähm ja, ich glaube wirklich essentiell wichtig wären die Fragen um das Suchen/Graben ... da mir nichts daran liegt, den Museen in BaWü Kulturgüter vorzuenthalten, wäre Letzteres sowieso eine Selbstverständlichkeit.
Falls sich wer aus BaWü hier befindet, hätte ich auch nichts gegen einen Kontakt via PN :)
Caitiff Offline


 

Information

Beitragvon Ebinger1 » Mo 4. Nov 2013, 08:13

Hier mal ein Auszug aus dem BaWü Denkmalschutzgesetz:

§21
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu
entdecken, bedürfen der Genehmigung.

Anmerkung: Dort ist nicht geregelt das Du für alle anderen Aspekte unseres Hobbys eine Genehmigung benötigst.

§20
Zufällige Funde
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damitunverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die
Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten.
(2) Die höhere Denkmalschutzbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der höheren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.

Anmerkung: Funde (von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht) sind unverzüglich und nicht binnen 4 Tagen, zu melden.
Wobei man bedenken muss das "unverzüglich" erst dann relevant wird, wenn sich der Finder darüber im Klaren ist was er da gefunden hat.

§22
Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch
Rechtsverordnung zu Grabungsschut zgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.

Anmerkung: klar...oder?

§23
Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

Anmerkung: "einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert" ... Damit ist die Existenz von Generationen von Anwälten gesichert... solange die Funde nicht unterschlagen werden.
*

Aktion Archäologie
Verband zur Erforschung, Dokumentation und Erhaltung des geschichtlichen Erbes
Ebinger1 Offline

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Registriert: Sa 7. Jan 2012, 00:24

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