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Aufruf an Sondengänger in Schleswig-Holstein

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon Sondelerb » Di 31. Jan 2017, 12:13

Moin nochmal!

Han grad mit meinem betroffenen Kumpel telefoniert, der dachte, ich will ihn verarschen!

Er erwägt, sich juristisch beraten zu lassen. Welche Art von Fachanwalt wäre dann zu kontaktieren?

Vielleicht melden sich ja noch andere Betroffene für eine etwaige Sammelklage....

Gruß, der Sondelerb
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Beitragvon Ebinger1 » Di 31. Jan 2017, 14:51

Sondelerb hat geschrieben:Moin nochmal!

Han grad mit meinem betroffenen Kumpel telefoniert, der dachte, ich will ihn verarschen!

Er erwägt, sich juristisch beraten zu lassen. Welche Art von Fachanwalt wäre dann zu kontaktieren?

Vielleicht melden sich ja noch andere Betroffene für eine etwaige Sammelklage....

Gruß, der Sondelerb


Im Prinzip ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht...

aber ich würde den Horizont al etwas weiter öffnen und auch gleich mal schauen / anfragen ob er sich auch schon mal mit Grundsatzentscheidungen bis zu Verfassungsgericht beschäftigt hat.

Am interessantesten wäre es einen Prof zu finden der die Sache aktiv mit unterstüzt :winken:

Die Kosten werden überschaubar sein, da der Streitwert recht gering ist.
Da dürften ein paar Leute schon eine Menge bewegen können :thumbup :thumbup :thumbup
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Beitragvon Sondelerb » Mi 1. Feb 2017, 19:21

Sondelerb hat geschrieben:Moin nochmal!

Han grad mit meinem betroffenen Kumpel telefoniert, der dachte, ich will ihn verarschen!

Er erwägt, sich juristisch beraten zu lassen. Welche Art von Fachanwalt wäre dann zu kontaktieren?

Vielleicht melden sich ja noch andere Betroffene für eine etwaige Sammelklage....

Gruß, der Sondelerb


Moin zusammen!

Keiner aus Schleswig-Holszein im Forum vertreten, der auch betroffen ist?

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Beitragvon Charlie » Mi 1. Feb 2017, 20:47

Hallo,
eine Klage hat nach meiner Meinung gute Chancen auf Erfolg.

Nach §12 Abs.1 Satz 5 DschG S-H, braucht man generell eine Genehmigung für die Benutzung eines Metalldetektors durch die Untere Denkmalschutzbehörde.

Dort steht nichts von einem Lehrgang und ähnliches.

Weiter:
§ 13 Verfahren bei genehmigungspflichtigen
Maßnahmen

"(2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen."

Der Satzteil " Die Genehmigung kann versagt werden," bestimmt, dass Genehmigungen zu erteilen sind so lange nicht Versagungsgründe vorliegen.
Im zweiten Satzteil wird der Versagungsgrund genannt.: "soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist"

Man muß in S-H nach diesem Gesetz keine NfG. wie in anderen Bundesländern beantragen sondern nur einen Antrag auf die Genehmigung der Benutzung eines Metalldetektors stellen.
Werden durch die beantragte Benutzung keine Denkmale gefährdet ist diese von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu genehmigen. Diese Genehmigung ist an keine Ausbildung gebunden.

Beispiel: Beantrage die Suche auf einem Acker auf dem keine Denkmale bekannt sind. Wo kein Denkmal ist, ist auch nichts zu dessen Schutz erforderlich. Ergo ist dieser Antrag zu genehmigen.

Ich glaube die haben sich selbst ein Ei gelegt.

Gruß Charlie
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Beitragvon Ebinger1 » Mi 1. Feb 2017, 22:15

Ähm... Charly:

Schon mal an die Rechtsverordnungen wie Ausführungs- / Durchführungsverordnungen zur Umsetzung eines Gesetzes gedacht :?:
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Beitragvon Charlie » Mi 1. Feb 2017, 22:19

Ebinger1 hat geschrieben:Ähm... Charly:

Schon mal an die Rechtsverordnungen wie Ausführungs- / Durchführungsverordnungen zur Umsetzung eines Gesetzes gedacht :?:


Ja, aber sind dir welche bekannt? Hat da schon jemand vom Amt oder dessen Handlanger drauf verwiesen?

Ich denke da gibt es keine in Schriftform. Aber auch wenn, dürfen diese dem Gesetzt nicht widersprechen.

Gruß Charlie
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Beitragvon Ebinger1 » Do 2. Feb 2017, 01:26

Charlie hat geschrieben:
Ebinger1 hat geschrieben:Ähm... Charly:

Schon mal an die Rechtsverordnungen wie Ausführungs- / Durchführungsverordnungen zur Umsetzung eines Gesetzes gedacht :?:


Ja, aber sind dir welche bekannt? Hat da schon jemand vom Amt oder dessen Handlanger drauf verwiesen?

Ich denke da gibt es keine in Schriftform. Aber auch wenn, dürfen diese dem Gesetzt nicht widersprechen.

Gruß Charlie


Wenn das Amt die Teilnahme an einer Schulung anordnet, dann ist das ein Verwaltungsakt.

Dieser kann nur rechtswirksam werden, wenn die entsprechende Rechtsgrundlage benannt wird...

Also Antragsteller: Wer kann denn den entsprechenden Passus mal kurz posten :?:

:mrgreen:
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Beitragvon Sondelerb » Do 2. Feb 2017, 07:47

§ 12
Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen

5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten,
die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,
ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein.

(3) Berührt eine Maßnahme Genehmigungspflichten nach Absatz 1 und 2, ist die obere
Denkmalschutzbehörde allein zuständig.
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Beitragvon Sondelerb » Do 2. Feb 2017, 07:58

Moin zusammen!

Meiner Meinung nach ist eine Klage nicht erfolgsversprechend. Vielmehr sollte von unserer Seite her auf die langen Wartezeiten aufmerksam gemacht werden;

es müssen Lösungen wie die Erhöhung der Lehrgänge, bzw. Teilnehmerzahlen gefunden werden.

Für mich wäre es auch hinnehmbar Kosten zu übernehmen, sollten diese durch o. g. Maßnahmen entstehen.

Von einem juristischen "Krieg" halte ich nichts!

Gruss, der Sondelerb
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Beitragvon Sondelerb » Do 9. Feb 2017, 21:16

Moin nochmal!

Nicht so träge sein, ihr Schleswig-Holsteiner, ich weiß doch von Facebook, das viele von euch betroffen sind!

Ich werd dieses Thema so lange am Leben halten, bis mein Postfach überquillt!!!! :jump:

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Ausrüstung - Robuste Grabehacke


Robuste handliche Spitzhacke für Schatzsucher & Sondengänger. Der Stiel der Hacke kann herausgeschoben werden. Hierdurch verringert sich das Packmaß und er passt selbst in kleine Rucksäcke.

Mit der Grabehacke können Fundstücke schnell und trotzdem schonend geborgen werden. Der Detektor muß während des Ausgrabevorgangs nicht abgelegt werden, denn die Gewichtsverteilung der kleinen Spitzhacke ermöglicht ein zügiges einhändiges Ausgraben des Fundstücks.

Gewicht: ca. 1000 Gramm
Länge des Stiels: 40cm

Praxistipp: Im Baumarkt gibt es Werkzeughalter mit denen Dachdecker ihren Dachdeckerhammer am Gürtel befestigen. Diese kann man man hervorragend benutzen um die Grabehacke am Gürtel zu befestigen.




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