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Generelles Verbot und Informationspflicht?

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon Constantius » Mi 18. Sep 2013, 16:35

Hallo Leute!

Ich will nach ein paar Jahren wieder mit dem Sondengehen beginnen. Aber man liest sich ja durch so manche Foren (auch dieses) und man wird immer mehr verunsichert, was denn nun erlaubt ist und was nicht. Ich habe irgendwie das Gefühl das es ein generelles Verbot zum Sondengehen in Deutschland gibt?

Auch durch die mich betreffenden Denkmalschutzgesetze habe ich mich versucht durchzuarbeiten. Es ist mir ja klar und bin auch der Meinung, dass es verboten ist, auf Bodendenkmälern zu suchen und wenn ich eine Fibel oder Lanzenspitzen finden würde, würde ich das auch melden - ich möchte sowas dann auch nicht unbedingt behalten - das Hobby ansich und die Geschichte interessiert mich und manchmal habe ich auch Sandkästen gereinigt und viel verrostetes Eisen rausgeholt und die paar Münzen (Euro und D-Mark) dann halt behalten. Jetzt frage ich mich aber, ob man in der Informationspflicht steht? Also wenn der Ort, wo man suchen will, nicht vor Ort als (Boden)Denkmal gekennzeichnet ist, stehe ich da in der Pflicht, mich vorher darüber zu informieren? Und kann ich dann gemäß dem Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" dafür belangt werden? Ich würde mir ja die Mühe machen, es vorher in Erfahrung zu bringen, aber das LDA lässt mich nicht selbst bei ihnen suchen und möchte sich den Aufwand nicht antun, es für mich herauszufinden. Wie wird bei sowas verfahren?


Ich hoffe ihr könnt mir dabei helfen :)


Constantius
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Beitragvon Tobi74 » Mi 18. Sep 2013, 17:18

suchen und graben ist überall erlaubt. wenn du auf kd oder nach antikem suchen willst brauchst du eigentlich ne genehmigung. aber wo kein kläger da kein richter. :weisheit:
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Beitragvon el.supremo » Mi 18. Sep 2013, 21:52

ich mache öfter eine Sondelwanderung und die geht schon mal 10 Kilometer, da kann ich nicht jeden Grundstücksbesitzer fragen ob ich über seinen Grund laufen darf, wenn es einem nicht passt, der sagt es dann schon. Suchen kann man wo man will, außer Bodendenkmäler . Gruß El.
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Beitragvon Ebinger1 » Mi 18. Sep 2013, 22:22

Schau mal ins Grundgesetz:

Art. 5 GG

Absatz 3: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
*

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Beitragvon WM6 » Do 19. Sep 2013, 01:55

Ja, aber es ist zweifelhaft, ob wir eine sondeln als freien Forschung betrachtet können.

Dann kann ich auch z.B. freie Forschung mit einer Pistole in einer Wechselstube tun?

Was freie Forschung ist, zuletzt das Gericht entscheidet (wenn wir das Gesetz falsch verstanden).
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Beitragvon Ebinger1 » Do 19. Sep 2013, 02:15

WM6 hat geschrieben:Ja, aber es ist zweifelhaft, ob wir eine sondeln als freien Forschung betrachtet können.

Dann kann ich auch z.B. freie Forschung mit einer Pistole in einer Wechselstube tun?

Was freie Forschung ist, zuletzt das Gericht entscheidet (wenn wir das Gesetz falsch verstanden).


WIKIPEDIA hat das ganze, ich gebe zu nicht so leicht verständlich, in ein paaar konkreten Sätzen zusammengefasst....

Schutzbereich

In sachlicher Hinsicht ist Wissenschaft – oder besser „wissenschaftliche“ Forschung – im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts „jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“. Zusätzlich wird z. T. ein gewisser Kenntnisstand und ein bestimmtes methodisches Vorgehen verlangt. (...)

Personell kommt das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Die Funktion als subjektives Abwehrrecht für Jedermann mit denkbar weitem Schutzbereich deckt sich de facto mit dem sozialen Lebensbereich Wissenschaft und Forschung. Zwar muss die Lehre in Zusammenhang mit der Forschung stehen, aber Forschung ist bereits alleine ein hinreichender Bestandteil wissenschaftlicher Betätigung. Folglich gilt das Grundrecht auch im außeruniversitären Bereich. Der Schutzbereich umfasst damit auch angewandte Forschung, ebenfalls Zweck- und Auftragsforschung. Darüber hinaus ist die Wissenschaftsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die den Staat verpflichtet, mit der Institution der Hochschulen Teilhabe an freier Wissenschaft zu organisieren.

Gewährleistet ist die Freiheit von jeglicher staatlichen Einmischung. Sofern bei der Suche nach Wahrheit Rechtsgüter Dritter tangiert werden, ist dies erst auf der Schrankenebene zu berücksichtigen. Nur wenn sich Forschung eigenmächtig über fremde Rechtsgüter hinwegsetzt, soll dies vom Gewährleistungsbereich nicht mehr umfasst sein.

Schranken

Die Forschungsfreiheit ist als vorbehaltloses Grundrecht gewährleistet.
D. h., sie unterliegt nicht einem allgemeinen oder besonderen Gesetzesvorbehalt, genauso wie z. B. das Grundrecht auf Leben oder das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Vorbehaltlose Grundrechte sind jedoch nicht schrankenlos, Eingriffe durch den Staat sind möglich. Andere Verfassungsgüter beschränken verfassungsimmanent vorbehaltlos gewährte Grundrechte, wobei für den Eingriff jeweils eine gesetzliche Konkretisierung vorliegen muss. Die Lösung für Konflikte der forscherischen Handlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern ist daher erst auf der Rechtfertigungsebene zu suchen. Dabei ist im Sinne praktischer Konkordanz ein schonender Ausgleich herbeizuführen, der nach beiden Seiten hin jedem Verfassungsgut möglichst weit reichende Geltung verschafft. Bei der Bestimmung der Grenzen durch den Gesetzgeber kann die Forschungsfreiheit Rechtsgüter (Grundrechte) Dritter oder andere Verfassungswerte überwiegen, solange nicht die Menschenwürde tangiert ist, die keiner Abwägung zugänglich ist.

Dem Gesetzgeber steht es also durchaus zu, Eingriffe der Forschung in Verfassungsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum zu gestatten. Umgekehrt darf er auch die Forschung zum Schutz dieser Güter beschränken. Grundsätzlich kann dabei jede Art von Forschung Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen.
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Beitragvon Constantius » Do 19. Sep 2013, 18:47

Danke erstmal für die Informationen - aber das klingt mir eher nach Ausreden gegenüber existirenden Gesetzen, oder? Ich meine mit Berufung auf das Grundgesetz?

Hier mal ien Beispiel, was ich bei den 16 etwas unterschiedlichen DSGs gefunden habe und was ich da schon ziemlich hart finde (in diesem Fall mal aus Sachsen):

V. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 35
Straftaten

(1) Wer
1. ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen
Teil eines Kulturdenkmals zerstört, oder
2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu
entdecken, durchführt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.

Also allein der Versuch Kulturdenkmale zu entdecken ist strafbar und nicht mehr nur eine Ordnungdwidrigkeit, weil einem das ja immer vorgeworfen werden kann, wenn man mit einem Metalsuchgerät über's Feld läuft, oder? Ich meine auch im Hinblich auf die Definition "Kulturdenkmal", was in diesem etwas extremen Bundesland ja anscheinend auch bewegliche Güter sind. Was haltet ihr davon?

Constantius
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Beitragvon Constantius » Do 19. Sep 2013, 18:52

(5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein
a) Bauwerke,
b) Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer
städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,
c) Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren,
Haldenlandschaften,
d) Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
e) Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,
f) Steinmale,
g) unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und
Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere
Reste von Gegenständen
und Bauwerken,
h) Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
i) Sammlungen.


nur zur Vervollstädnigung ;) - und nochmal - ICH WILL JA NICHT AUF BODENDENKMÄLERN SUCHEN!!!! Ich möchte ihnen ja möglichst ausweichen...
Constantius Offline


 

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Beitragvon Ebinger1 » Do 19. Sep 2013, 19:41

Constantius hat geschrieben:Danke erstmal für die Informationen - aber das klingt mir eher nach Ausreden gegenüber existirenden Gesetzen, oder? Ich meine mit Berufung auf das Grundgesetz?
(...)
Constantius


Dann wäre es auch eine Ausrede wenn ich mich beim Recht der freien Meinungsäußerung auch auf das Grundgesetz berufe.... :?: :?: :?:
Der Passus ist in Satz 1 des Art. 5 GG geregelt.

Aber zurück zum Thema:

Hier eine kurze Zusammenfassung zum Mythos-Urteil (Suchgenehmigung) welches sich u.a. auf den Art. 5 GG stützt (Freiheit der Lehre und Forschung):

Zitat:

"1999 wurde das Genehmigungsverfahren für Nachforschungsgenehmigungen vom HMWK zum Landesamt für Denkmalpflege Hessen verlagert. Sämtliche Anträge der Vereinsmitglieder wurden abgewiesen. (...)
2000 wurde unser Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden verhandelt. Die klagenden Mitglieder des Vereins, Frank Weber, Siegfried Wohlfart und Walter W.F. erhielten Recht. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) wurde verurteilt, unsere Anträge erneut zu prüfen und sie im Sinne des Gerichtes zu Bescheiden. Im September 2000 erhielten die Kläger vom LfDH ihre neuen Nachforschungsgenehmigungen. Das Gerichtsurteil ist seither unter dem Begriff " Mythos-Urteil" bekannt."

Den o.a. Text habe ich folgender Webseite entnommen:

http://www.phoenixrheinmain.de/00000198 ... index.html
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