Hier mal ein paar Auszüge aus dem Denkmalschutzgesetz NRW:
§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.
(...)
Also:
Wenn Ihr in NRW gezielt nach Bodendenkmälern / Antiken suchen wollt, dann benötigt ihr dazu eine Genehmigung der Denkmalbehörde.
Gilt die Suche neuzeitlichen Dingen (die nun mal keine Bodendenkmale / Antiken sind) braucht ihr keine Genehmigung. Diese Suche tangiert ja nun einmal nicht die Belange des Denkmalschutzes.Es sind aber ein paar Punkte zu beachten:§ 14 Grabungsschutzgebiete
(1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.
(...)
Also:
In Grabungsschutzgebieten und auf Kulturdenkmälern bringt die Suche Probleme.
Soltet Ihr doch unerwartet auf ein Bodendenkmal stoßen, dann sind die §§ 15 ff. zu beachten:§ 15
Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.
(..)
§ 16
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.
(...)
§ 17 Schatzregal
(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.
(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“
Bei Fragen gerne fragen...
Die ist meine Meinung und keine Rechtsberatung.
Link zum Gesetz:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... #det286839