Ich denke den Text sollte man sich an einem ruhigen Tag ansehen...
Man sollte bei der Diskussion um die Erteilung von Suchgenehmigungen bzw. der Rechtmäßigkeit von Einschränkungen, bspw. der Sondensuche, auch einmal einen Blick auf das Subsidiaritätsprinzip werfen.
Zitat Wikipedia:
"Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die auf die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung abstellt. Danach sollten Aufgaben, Handlungen und Problemlösungen so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich unternommen werden, also wenn möglich vom Einzelnen, vom Privaten, von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform. Nur wenn dies nicht möglich ist oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden ist, sollen sukzessive größere Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben und Handlungen subsidiär unterstützen und übernehmen. Für diesen Zweck wird nach der Maxime ein Zurückdrängen der individuellen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung in Kauf genommen.
Zumeist wird der Grundsatz der Subsidiarität im politischen und wirtschaftspolitischen Kontext verwendet, bei dem Aufgaben zunächst selbstbestimmt und eigenverantwortlich vom Individuum ausgeführt werden sollten. Erst subsidiär sollen der private Haushalt und andere private Gemeinschaften bis hin zu den öffentlichen Kollektiven wie Gemeinden, Städten, Landkreisen, Ländern, Staaten und zuletzt Staatengemeinschaften und supranationale Organisationen eingreifen.
(...)
Dieser Ansatz, der zunächst vom Verhältnis zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft ausgeht, lässt sich verallgemeinern und auf das Verhältnis zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen und staatlichen Ebenen abstrahieren, „so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.“
In die Staatstheorie übertragen bedeutet dies also: Der Staat dient und ist kein Selbstzweck. Er darf nicht an sich reißen, was kleine gesellschaftliche Einheiten wie Initiativen, Vereine und Verbände übernehmen können. Wenn hingegen diese kleinen Einheiten mit der konkreten Aufgabe überfordert sind, so erwächst auch aus dem Subsidiaritätsprinzip die Verpflichtung der übergeordneten Ebene, sich der Aufgabe anzunehmen, die Angelegenheit zu erledigen oder die kleine Einheit bei deren Erledigung zu unterstützen. Somit hat das Subsidiaritätsprinzip zwei Dimensionen: Erstens den Handlungsvorrang der leistungsfähigen kleinen Einheit und zweitens die Unterstützungspflicht der größeren Einheit bei deren Überforderung. In der zweiten Dimension spiegelt sich auch der lateinische Wortstamm des Unterstützens im Subsidiaritätsprinzip wider. Man kann daher von einer defensiven und einer subsidiären Dimension des Subsidiaritätsprinzips sprechen.
Diese beiden Dimensionen bilden auch den Ausgangspunkt unterschiedlicher Verständnisse des Subsidiaritätsprinzips in der rechtspolitischen Wirklichkeit. Während die kleinen Einheiten die defensive Dimension in den Vordergrund rücken werden, kann die subsidiäre Dimension für die größere Einheit als Legitimationsgrundlage dienen.
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Den wichtigsten Niederschlag findet die Maxime in der Beachtung bei neuen Gesetzen und Ausarbeitung von Gesetzesänderungen. Untergeordnete Ebenen können aber auch z. B. Religionsgemeinschaften, Berufsverbände und zuletzt das Individuum sein. Das Subsidiaritätsprinzip gewährleistet auf diese Weise insbesondere die Freiräume, derer es für eine pluralistisch ausgerichtete Gesellschaft bedarf.
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Mit dem Maastricht-Vertrag zur EU von 1992 wurden der europäischen Kommission und dem Ministerrat drei Verhaltensregeln vorgegeben, die bei ihrer Tätigkeit zu beachten sind:
Stärkung der demokratischen Kontrolle in der EU
Transparenz bei der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
Achtung des Subsidiaritätsprinzips.
Das Subsidiaritätsprinzip wurde in der Präambel und in Art. 5 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgeschrieben. Es war bereits im Keim im EGKS-Vertrag von 1951 (Art. 5 Abs. 1, Abs. 2), implizit im EWG-Vertrag von Rom (1957) und ausdrücklich in den Bestimmungen der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) über die Umwelt (Art. 130r) enthalten.
Die Einheitliche Europäische Akte führte das Subsidiaritätsprinzip für die Umweltpolitik der damaligen Europäischen Gemeinschaft ein. Mit dem Vertrag von Maastricht ist das Subsidiaritätsprinzip im allgemeinen Teil der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft und Union verankert, Vgl. Art. 5 Abs. 2 EGV. Die Details regelt das "Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit"
Langes Geschreibsel, kurzer Sinn:
Besonders mit Hinblick auf Art. 5 GG (Freiheit der Lehre und Forschung, auf dem auch das Mythos Urteil basiert) darf unser lieber Staat kein Forschungsmonopol in Anspruch nehmen.
Er muss sogar im Hinblick auf das Subsidiaritätsrinzip Organisationen oder gar einzelne Forscher dulden und nötigenfalls in ihrem Bestreben, die Geschichte zu erforschen, unterstützen.
Danke für die Ausdauer beim lesen!


