Schier: "Wenn man etwas Vorgeschichtliches findet, dann ist das autom. ein Bodendenkmal..."
Hierzu das Denkmalschutzgesetz in RLP:
§ 22
Grabungsschutzgebiete
(1)
Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, daß die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können. Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend.
Funde
§ 16
Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.
§ 17
Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.
(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.
§ 18
Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mußten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, daß sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Link zum kompletten Denkmalschutzgesetz RLP:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... hPflGRPpG1Zu den schwuhlen Moderatoren im DF:Ich wurde da weder verbal noch handgreiflich sexull belästigt und könnte jetzt auch gar nicht sagen wer von diesen wie sexuell ausgerichtet ist...
Außer Lucius, den ich nur flüchtig im realen Leben kenne, habe ich zum Rest auch keinen so engen Kontakt, das ich da hätte Erfahrungen machen können
Ich glaube aber auch nicht das Lucius sich Frau und Kind nur zur Tarnung zugelgt hat...
